OFD Erfurt, Verfügung v. 15.8.2002, S 2225 A - 03 - L 224

Bezug: OFD Erfurt vom 23.11.2000, S 2225 A – 03 – St 322

Mit o.g. Verfügung vom 23.11.2000 bat ich in den Fällen, in denen ererbte Verluste im Rahmen einer Einkornmensteuer-Veranlagung des Erben berücksichtigt werden sollten, diese zum einen nur bei Überschuldung des Nachlasses anzuerkennen. Zum anderen sollten derartige Veranlagungen unter dem VorbehaIt der Nachprüfung § 164 AO) durchgeführt werden.

Hintergrund für diese Verfahrensweise waren die vom I. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 29.3.2000 (BFH/NV 2000 S. 1158) geäußerten Zweifel.

Mit Urteil vom 16.5.2001 (BStBl 2002 II S. 487) hat der BFH diese Zweifel aufgegeben und seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt mit der Folge, dass ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalles berücksichtigt werden kann; wenn der Erbe durch den Verlust des Erblassers wirtschaftlich belastet ist H 115 „Verlustabzug” EStH 2001).

Laut dem BMF-Schreiben vom 26.7.2002 (BStBl 2002l S. 667) liegt nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung eine wirtschaftliche Belastung des Erben insbesondere dann nicht vor, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet.

Die Notwendigkeit, entsprechend der o.g. Verfügung vom 23.11.2000 jeden maßgeblichen Fall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen, besteht nicht länger.

 

Normenkette

EStG § 10d

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