OFD Erfurt, Verfügung v. 23.11.2000, S 2225 A - 03 - St 322

Bezug: FinMin Thüringen vom 8.11.2000, S 2255 A - 4/00 - 201.1

Nach dem BFH-Urteil vom 5.5.1999, XI R 1/97 (BStBl 1999 II S. 653) kann ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gem. § 10 d EStG bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung nur dann ausgleichen oder abziehen, wenn er durch die Verluste wirtschaftlich belastet ist (vgl. auch H 115 (Verlustabzug im Erbfall) EStH 1999).

Des Weiteren hat der I. Senat des BFH mit Beschluss vom 29.3.2000, I R 76/99 (BFH/NV 2000 S. 1158, BStBl 2000 II S. 622) beim IV., VIII. und IX. Senat angefragt, ob sie an ihrer bisherigen Auffassung, nach der Verluste des Erblassers grds. beim Erben berücksichtigt werden können, festhalten. Der I. Senat stellt dies in Frage, da sich die Möglichkeit des Übergangs des Verlustabzugs auf den Erben weder auf erbrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften stützen lasse.

Im Hinblick auf diese Entscheidungen sind ererbte Verluste bei einer Einkommensteuer-Veranlagung des Erben nur bei Überschuldung des Nachlasses anzuerkennen. Derartige Veranlagungen sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO) durchzuführen.

 

Normenkette

EStG § 10d

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