Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden. Das gilt auch für den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag. Hier liegt ebenfalls ein besonderer Verrechnungskreis vor. Dabei ist § 10d EStG maßgebend. Daher gelten die Höchstbeträge des § 10d Abs. 1, 2 EStG. Hat der Steuerpflichtige weitere (andere) Verluste erzielt, sind die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in die Berechnungen der Höchstbeträge mit einzubeziehen. Auch die Verfahrensregeln des § 10d Abs. 4 EStG sind entsprechend anzuwenden.
Der in § 17 AIG enthaltene Verweis auf private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG dient allein der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge, führt aber nicht zur Anwendung der Regelungen über die Verlustverrechnungsbeschränkungen auf der Ebene des Investmentfonds.
Ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 8 2. Halbsatz EStG gesondert festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind.
Die Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Sätze 7, 8 EStG schließt auch die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts auf nach einem DBA steuerfreie Veräußerungsverluste bei der Ermittlung des Steuersatzes aus.
Eine gesonderte Feststellung nacherklärter Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 i. d. F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 i. d. F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen. Für eine Verlustfeststellung kann es daher sinnvoll sein, den ESt-Bescheid anzufechten, auch wenn sich der Verlust derzeit nicht steuermindernd auswirkt.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 7 i. V. m. § 22 Nr. 2 EStG ist verfassungsgemäß.
Keine privaten Veräußerungsgeschäfte – Beispiele aus der Rechtsprechung des BFH
Enteignung
Um kein privates Veräußerungsgeschäft handelt es sich bei einer Grundstücksenteignung. Im Bereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt es daher durch den Erhalt einer Entschädigung nicht zur Gewinnverwirklichung, weil die Besteuerung allein daran anknüpft, dass das maßgebliche Wirtschaftsgut mit Willen des Steuerpflichtigen entgeltlich auf einen Dritten übertragen wird.
Einziehung einer Forderung
Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt keine "Veräußerung" i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Sie beinhaltet weder einen entgeltlichen Vorgang noch führt sie zu einem Rechtsträgerwechsel.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs
Private Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind auch innerhalb der Haltefrist von einem Jahr nicht steuerbar. Daraus erzielte Verluste können nicht verrechnet werden.