Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Bei Zusammenveranlagung ist der Verlustabzug auch für Verluste derjenigen VZ möglich, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner einzeln veranlagt worden sind. Für VZ ab 2013 gilt, dass ein Ehegatte oder Lebenspartner auch Verluste aus VZ geltend machen kann, in denen die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt oder besonders veranlagt worden sind. Das hat nur noch Bedeutung für den Verlustvortrag. Dabei ist unerheblich, welcher der beiden Ehegatten oder Lebenspartner die negativen Einkünfte oder Verluste erzielt hat. Bei der Zusammenveranlagung werden Verluste des einen Partners aus Einkunftsarten, die besonderen Verrechnungsbeschränkungen unterliegen, wie z. B. aus gewerblicher Tierzucht, mit Gewinnen des anderen Partners aus der nämlichen Einkunftsart ausgeglichen und von solchen Gewinnen auch abgezogen.
Zur Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist zunächst der Ausgleich innerhalb der positiven Einkünfte und der Verluste des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners selbst vorzunehmen. Ein verbleibender negativer Betrag ist danach mit dem positiven Betrag des anderen Ehegatten oder Lebenspartners auszugleichen. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ und wird dieser nicht oder nicht in vollem Umfang in den vorangegangenen VZ (ab VZ 2022 in die beiden vorangegangenen VZ) zurückgetragen, geht der verbleibende Betrag in den gesondert festzustellenden Verlustvortrag ein.
Beantragen Ehegatten oder Lebenspartner, ganz oder – bis einschließlich VZ 2021 – teilweise vom Verlustrücktrag abzusehen, ist bei Zusammenveranlagung der Antrag desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners maßgebend, der den rücktragbaren Verlust erlitten hat.
So wird der verbleibende Verlustvortrag berechnet:
- Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte des jeweiligen Partners.
- Ein danach verbleibender negativer Betrag ist mit dem verbleibenden positiven Betrag des anderen Partners auszugleichen.
- Bei einem verbleibenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt der Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ bzw. ab VZ 2022 ggf. in die beiden vorangegangenen VZ.
- Der danach verbleibende Betrag geht in den festzustellenden verbleibenden Verlustvortrag ein.