Kommentar
Ist eine wesentliche Beteiligung des Privatvermögens im Wert gesunken, kann der Steuerzahler den eingetretenen Wertverlust nur durch Verkauf der Gesellschaftsanteile oder durch Liquidation der Gesellschaft realisieren. Als Verkauf ist es auch zu werten, wenn hinsichtlich der GmbH-Anteile nachträglich ein Treuhandverhältnis vereinbart und damit das wirtschaftliche Eigentum auf einen anderen übertragen wird ( Verluste ).
Im Urteilsfall hatte der Kläger als Gründungsgesellschafter die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH übernommen. Nach einem knappen Jahr, in dem die GmbH Anlaufverluste ausgewiesen hatte, vereinbarte er mit einem Außenstehenden, die GmbH-Anteile künftig als Treuhänder für diesen zu halten. Vereinbart war ein Kaufpreis von 100 000 DM, der deutlich unter den Anschaffungskosten der Anteile lag. Etwa ein weiteres Jahr später wurde das Treuhandverhältnis wieder aufgehoben und dabei ein von dem Kläger zu entrichtender Kaufpreis von ebenfalls 100 000 DM vereinbart.
Der BFH entschied, ein Verkauf der GmbH-Anteile könne auch darin liegen, daß durch Vereinbaren eines Treuhandverhältnisses das wirtschaftliche Eigentum auf einen anderen übertragen werde, obwohl das zivilrechtliche Eigentum bei dem bisherigen Gesellschafter bleibe. Erforderlich sei jedoch, daß die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden – anderenfalls ist zu vermuten, daß die Vereinbarungen von den Beteiligten nicht ernst gemeint waren. Im Urteilsfall sprachen verschiedene Umstände gegen eine ernstgemeinte Treuhandvereinbarung: Die Rückübertragung nach einem Jahr zum gleichen Kaufpreis, die Tatsache, daß Kaufpreiszahlungen nicht festgestellt werden konnten und daß keine Vergütung für die Treuhandtätigkeit vereinbart worden war, schließlich der Umstand, daß der Kläger für die GmbH nach Abschluß des Treuhandvertrags eine selbstschuldnerische Bürgschaft für aufgenommene Darlehen übernommen hatte. Außerdem bestanden erhebliche Zweifel, daß die vereinbarten Kaufpreise von 100 000 DM dem tatsächlichen Wert der GmbH-Anteile entsprochen hatten. Die üblichen Anlaufverluste führen nicht zu einem Absinken des Werts von GmbH-Anteilen. Tatsächlich hatte die GmbH in der Folge angemessene Gewinne erzielt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.07.1997, VIII R 56/93
Anmerkung: Sollen tatsächlich eingetretene Wertverluste einer wesentlichen Beteiligung des Privatvermögens steuerwirksam gemacht werden, bietet sich ein Verkauf der Anteile an nahe Angehörige an. Denkbar ist auch der Verkauf der Anteile an eine andere, neu gegründete Kapital- oder Personengesellschaft . Eine dritte Möglichkeit liegt darin, daß die GmbH ihren Geschäftsbetrieb veräußert, wobei an dem Erwerber der bisherige Gesellschafter und/oder dessen Angehörige beteiligt sein können, und anschließend liquidiert wird.