Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Haftet ein Kommanditist für Verbindlichkeiten der KG, weil er die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nur teilweise eingezahlt hat, gelten für die Zurechnung der Verluste bei dem Kommanditisten bzw. dem Unterbeteiligten folgende Besonderheiten: Soweit dem Kommanditisten Verluste in Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage gesellschaftsrechtlich zugerechnet werden, sind sie steuerlich anteilig dem Unterbeteiligten zuzurechnen. Soweit dem Kommanditisten dagegen Verluste der KG zugerechnet werden, weil er wegen der höheren, im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage zusätzlich haftet, wird dieser Teil der Verluste allein dem Kommanditisten und nicht anteilig dem Unterbeteiligten zugerechnet.
Sachverhalt
(zum Teil mit angenommenen Zahlen): A hatte sich mit 10 Mio. DM an einer KG beteiligt, die Hafteinlage aber nur zu 60 % eingezahlt. An seinem Anteil war B mit 5 % unterbeteiligt. Soweit die anteiligen Verluste der KG die Hafteinlage überstiegen, wurden sie als nur verrechenbar festgestellt. Die dem A gesellschaftsrechtlich zugewiesenen, steuerlich abziehbaren Verluste von 10 Mio. DM hatte nach dem Vertrag über die Unterbeteiligung anteilig auch B zu tragen. Steuerlich wurden sie dem B nur hinsichtlich seines Anteils an dem tatsächlich eingezahlten Kommanditkapital (5 % von 6 Mio. DM) zugerechnet. Streitig war, ob A die übersteigenden Verluste von 4 Mio. DM in voller Höhe oder nur zu 95 % mit anderen Einkünften ausgleichen durfte.
Entscheidung
Das FG entschied diese Frage zu Gunsten des A. Nach dem Gesetz dürfe er zwar die Verluste steuerlich nicht abziehen, wenn seine Haftung durch Vertrag ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen sei nicht erfüllt, obwohl B auf Grund des Unterbeteiligungsvertrags diese Verluste anteilig zu tragen habe. Die Haftung A sei damit aber nicht vollständig ausgeschlossen. Da die Gesetzesbegründung als Beispiel einen Versicherungsvertrag genannt habe, müssten insoweit strenge Anforderungen erfüllt sein.
Hinweis
Bisher ist nicht bekannt, ob das beteiligte Finanzamt die Entscheidung akzeptieren wird. In andern Fällen könnten die Beteiligten nur dann davon ausgehen, dass ihr Fall in derselben Weise behandelt wird, wenn entweder der BFH die Auffassung des FG Hamburg bestätigt oder entsprechende Verwaltungsanweisungen ergehen. Das würde den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnen, bei einer Unterbeteiligung demjenigen, der die Kommanditistenstellung inne hat, steuerlich Verlustanteile der KG zurechnen zu lassen, die er nach den Vereinbarungen mit dem Unterbeteiligten tatsächlich nicht zu tragen hat. Wegen dieses steuerpolitisch unerwünschten Ergebnisses und der nicht unbedingt zwingenden Argumentation des FG Hamburg muss man es derzeit als eher unwahrscheinlich ansehen, dass sich diese Auffassung durchsetzen wird.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2004, VII 335/01