OFD Münster, Verfügung v. 28.9.2009, o. Az.

Nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (vgl. Tz 5. b) der allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, BMF-Schreiben vom 15.12.2000, IV D 2 – S 1551 – 188/00, BStBl 2000 I S. 1532) ist die von einer Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) in einem Betriebskonzept für ein Wirtschaftsgut zugrunde gelegte Nutzungsdauer auch im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese erheblich länger ist als die in der amtlichen AfA-Tabelle angegebene, und die Betriebsführung der Gesellschaft überwiegend auf diesem Umstand beruht.

Dem entgegen hat das FG Münster mit Urteil vom 13.3.2009 (14 K 3638/05) entschieden, dass die in dem BMF-Schreiben (a.a.O.) für „Verlustzuweisungsgesellschaften (§ 2b EStG)” vorgesehene Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebskonzept grundsätzlich nicht geeignet sei, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen oder gar die zutreffende Nutzungsdauer zu bestimmen. Auf die Urteile des FG Köln vom 27.11.2007 (8 K 3037/06, EFG 2008 S. 836) und des FG Niedersachsen vom 29.1.2009 (10 K 333/07) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Ungeachtet der genannten FG-Urteile wird gebeten, gleich gelagerte Fälle bis auf weiteres nach der bestehenden Verwaltungsanweisung (vgl. Tz 5. b) des BMF Schreibens vom 15.12.2000, a.a.O.) zu bearbeiten.

Da die Angelegenheit derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert wird, bestehen keine Bedenken, gleich gelagerte Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. AdV kann – ggf. gegen Sicherheitsleistung – auf Antrag gewährt werden.

Das Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene bleibt abzuwarten. Ferner sind nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 13.3.2009, a.a.O.) die von einer Windkraftanlagen betreibenden GmbH & Co. KG entrichteten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht nur teilweise, sondern insgesamt als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sie der Eigenkapitalbeschaffung dienen (Einwerbung von Kommanditeinlagen) und nicht in Zusammenhang mit einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut stehen. Auch seien Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und Prospektprüfung nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie – wie die Eigenkapitalvermittlungsprovision – der Finanzierung der Geschäftstätigkeit dienten.

Hierbei geht das FG Münster davon aus, dass die für die sog. Bauherrenmodelle und (gewerbliche) Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2001, IV R 40/97, BStBl 2001 II S. 717, m. w. N.) nicht auf eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG übertragbar ist; daher sei auch nicht aus dem – auf § 42 AO gestützten – Gedanken der einheitlichen Betrachtung des Vertragswerks von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (IV C 3 – S 2253a – 48/03, BStBl 2003 I S. 546); an der Verwaltungsauffassung ist weiterhin festzuhalten. Gegen das Urteil des FG Münster vom 13.3.2009 (a.a.O.) wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 15/09 geführt.

Beruft sich der Einspruchsführer zur Begründung seines Einspruchs auf das beim BFH anhängige Verfahren, ruht der Einspruch insoweit (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Hierbei muss das Gerichtsverfahren aber von präjudizieller Bedeutung sein und somit auch eine in dem Verfahren des Einspruchsführers entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (vgl. AEAO zu § 363 Nr. 2). Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insoweit nicht in Betracht, weil die im BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.

 

Normenkette

EStG § 2b

EStG § 4 Abs. 4

EStG § 7

AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2

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