BMF, Schreiben v. 9.6.1980, IV C 6 – S 1302 – 14/80, BStBl I 1980, 284

Nach § 49 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG und § 2 Abs. 3 VStG sind Einkünfte und Betriebsvermögen ausländischer Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer.

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China vom 27. 2./14. 3. 1980 ist festgestellt worden, daß in der Volksrepublik China Einkünfte und Vermögenswerte deutscher Luftverkehrsunternehmen, auf die sich das Abkommen vom 31. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den Zivilen Luftverkehr (BGBl 1978 II S. 373, 919) bezieht, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ebenfalls nicht besteuert werden. Der Bundesminister für Verkehr hält eine Steuerbefreiung im Verhältnis zur Volksrepublik China für verkehrspolitisch unbedenklich. Die Voraussetzungen für die vorstehend bezeichneten Steuerbefreiungen liegen damit vor. Dies gilt für die Zeit seit dem Beginn der Tätigkeiten chinesischer Luftfahrtunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 4

GewStG § 2 Abs. 7

KStG § 8 Abs. 1

VStG § 2 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1980, 284

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