Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Es besteht keine Vermietungsabsicht, wenn nach dem Anschluss an die Stromversorgung die Steuerpflichtigen nicht die erforderlichen und gebotenen Maßnahmen eingeleitet haben, um das Objekt schnellstmöglich zu vermieten und Mietausfälle in beträchtlicher Höhe in Kauf genommen haben.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen haben im Jahr 2003 ein unbebautes Grundstück auf Mallorca erworben und in der Folge durch einen Generalunternehmer ein Einfamilienhaus errichten lassen. Der Stromanschluss ist am 7.9.2007 erfolgt. Die Steuerpflichtigen machten aufgrund der geänderten Rechtsprechung zu Mietverlusten im EU-Ausland erhebliche Werbungskosten geltend. Einnahmen erklärten sie im Jahr 2007 in Höhe von 2.400 EUR, im Jahr 2009 in Höhe von 8.400 EUR und im Jahr 2010 in Höhe von 9.000 EUR durch Überlassung an Berufshandwerker und ambitionierte Heimwerker, die sich, ohne einen Mietvertrag abzuschließen, um das Haus gekümmert haben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht an.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht die Einkunftserzielungsabsicht im Zusammenhang mit der Vermietung des Ferienhauses verneint und die geltend gemachten Aufwendungen (Schuldzinsen und AfA) nicht als Werbungskosten anerkannt. Zur Überzeugung des Gerichts stand zwar fest, dass bis zum 7.9.2007 noch Vermietungshindernisse vorgelegen haben. Nach dem Anschluss an die Stromversorgung hätten die Steuerpflichtigen jedoch nicht die erforderlichen und gebotenen Maßnahmen eingeleitet, um das Objekt schnellstmöglich zu vermieten. Vielmehr hätten die Steuerpflichtigen Mietausfälle in beträchtlicher Höhe in Kauf genommen. Der Umstand, dass die Steuerpflichtigen bis ins Jahr 2013 gewartet haben, um eine neue Vermietungsgesellschaft zu beauftragen, spricht nach Auffassung des Finanzgerichts nicht dafür, dass sie das Objekt in geeigneter Form am Markt angeboten und alle in Betracht kommenden Interessenten berücksichtigt haben. Weitere Beweismittel, insbesondere Inserate, für die behaupteten Versuche, das Ferienhaus in Eigenregie zu vermieten, wurden trotz entsprechender gerichtlicher Anordnung nicht vorgelegt.
Hinweis
Das Urteil des Finanzgerichts München liegt auf der Linie der ständigen BFH-Rechtsprechung, wonach lange Leerstandszeiten ein Indiz für die Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht darstellen, wenn Vermietungshindernisse nicht erkennbar sind. Unterbleiben zudem - wie im Urteilsfall - ernsthafte Vermietungsbemühungen spricht dies gegen eine Einkunftserzielungsabsicht mit der Folge, dass (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG nicht zu berücksichtigen sind.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.06.2015, 7 K 2102/13