Der Zuflusszeitpunkt bestimmt sich nach dem Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Vermögensbeteiligung.[1] Bei Aktien ist dies der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers.[2]

Unbeachtlich sind positive wie negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem Veräußerungsgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft, mithin im Zeitraum zwischen Abschluss des verbindlichen Veräußerungsgeschäfts und Zuflusszeitpunkt.

Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt nicht vor, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die Vermögensbeteiligung rechtlich unmöglich ist, z. B. bei vinkulierten Namensaktien, bei denen eine Eigentumsübertragung von der satzungsgemäßen Zustimmung der jeweiligen Aktiengesellschaft abhängig ist.[3] Sperr- und Haltefristen stehen dagegen einem Zufluss nicht entgegen.[4]

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