In Abgrenzung zur Vermögensverwaltung ist insbesondere der Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels relevant.[6] Gewerbliche Einkünfte sollen in den Konstellationen vorliegen, in denen die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten wird, wobei dieser Grenze eine Indizwirkung beizumessen ist.[7] Maßgeblich für die Annahme gewerblicher Einkünfte ist die Veräußerung

  • von mehr als drei Objekten
  • in einem zeitlichen Zusammenhang[8] von fünf Jahren.[9]

Besonderheiten bei Grundstücksgesellschaften: In diesem Kontext sind Besonderheiten bei Grundstückstransaktionen im Zusammenhang mit Grundstücksgesellschaften zu beachten. Soweit Immobilien in der Rechtsform einer Personengesellschaft gehalten werden, ist eine zweigestaffelte Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels geboten, die

  • zunächst auf Ebene der Grundstücksgesellschaft und
  • anschließend auf Ebene des Gesellschafters

anknüpft.[10] Die Grundstücksveräußerungen der Gesellschaft sind dem Gesellschafter zuzurechnen.[11] Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften kommt es zu einer anteiligen Zurechnung des Objektes beim Gesellschafter.[12] Beachten Sie: Grundstückstransaktionen durch Kapitalgesellschaften werden nicht dem Gesellschafter zugerechnet.[13]

Beraterhinweis Werden damit – der Natur nach private – Grundstücke derart oft und schnell umgeschlagen, wird die Grenze der bloßen Vermögensverwaltung überschritten, was eine Gewerblichkeit der Einkünfte zur Folge haben wird.

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