a) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG: Erzielt die Kapitalgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen, so können diese einer vollumfänglichen Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegen. Voraussetzung ist, dass es sich um Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG handelt – wobei hier insbesondere Dividendeneinkünfte hervorzuheben sind.
Beteiligungsschwelle: Ein weiteres Tatbestandserfordernis ergibt sich aus § 8b Abs. 4 S. 1 KStG, wonach eine mindestens 10%ige Beteiligung am Grund- oder Stammkapital bestehen muss, wobei für die Bemessung dieser Beteiligungsgröße auf den Beginn des Kalenderjahres abzustellen ist. Beachten Sie: Dabei sind auch Rückwirkungsfiktionen bei Erwerb von Beteiligungen von mindestens 10 % zu beachten.
Gewerbesteuerlich ist eine 15%ige Beteiligungsschwelle relevant, die zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen muss.
Daher sind regelmäßig Diskrepanzen in der
- körperschaftsteuerlichen- und
- gewerbesteuerlichen
Freistellung von Beteiligungserträgen zu erwarten. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Schachtelprivilegierung gelten 5 % als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG, die auch in der Gewerbebesteuerung steuerpflichtig bleiben werden (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
Veräußerungsgewinne: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an nachgeordneten Körperschaften oder Personenvereinigungen. Auch insoweit tritt eine vollständige Steuerbefreiung ein, wobei ebenfalls i.H.v. 5 % nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzunehmen sind (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Beteiligungsschwellen wie in § 8b Abs. 4 KStG gibt es insoweit nicht. Gewerbesteuerlich sind die Veräußerungsgewinne nicht Teil der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage und daher – abgesehen von der o.g. 5%igen Schachtelstrafe – ebenfalls steuerbefreit.
Fazit: Unter Berücksichtigung der vorstehenden Steuersätze ergibt sich damit eine effektive Besteuerung auf Ebene der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft bei vollständiger Schachtelprivilegierung i.H.v. ca. 1,5 %.
b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden infolge § 8 Abs. 2 KStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert.
Für die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann unter weiteren Voraussetzungen – insbesondere einer ausschließlichen Vermögensverwaltung – im Kontext der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG erwirkt werden.
c) Sonstige Einkünfte
Auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften werden in gewerbliche Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG umqualifiziert. Infolge der Zuordnung der Grundstücke zu einem Betriebsvermögen scheidet eine Steuerbefreiung im Kontext des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.
Die erweitere gewerbesteuerliche Grundstückskürzung kann auch bei Veräußerungen unter Berücksichtigung des Ausschließlichkeitsgebots in Anspruch genommen werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu legen sein wird.