Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG liegen dann vor, wenn eine Personengesellschaft inter alia eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte bezieht. Insoweit kommt es infolge einer einheitlichen Einkünftequalifikation zu einer vollumfänglichen Gewerblichkeit.[27] Dies gilt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust[28] erzielt wird oder ob die bezogenen gewerblichen Einkünfte positiv oder negativ sind.
Ein nur äußerst geringer Anteil gewerblicher Einkünfte führt indes nicht zu einer gewerblichen Prägung; dies soll nach Ansicht der Rechtsprechung[29] und der Finanzverwaltung[30] der Fall sein, wenn die gewerblichen Nettoumsätze 3 % der gesamten Nettoumsätze und maximal 24.500EUR nicht überschreiten. Für eine weitere Ausnahme im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sei auf § 3 Nr. 72 S. 3 EStG verwiesen.[31]
Beraterhinweis Zur Vermeidung einer gewerblichen Infektion kann angedacht werden, die infragestehenden Tätigkeiten im Wege des sog. Ausgliederungsmodells auf beteiligungsidentische Schwestergesellschaften zu verteilen.[32] Allerdings können dadurch andere steuerliche Risiken – z.B. in Bezug auf die Begründung einer Betriebsaufspaltung – resultieren,[33] so dass entsprechende Vorsicht geboten ist.
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