OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.11.2014, S 2253 A - 55 - St 213

Verteilung der Einkünfte im Falle des Neueintritts von Gesellschaftern

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob einem Steuerpflichtigen, der einer vermögensverwaltenden Gesellschaft nach dem Jahr ihres Entstehens beitritt, über seinen Gesellschaftsanteil hinaus ein Anteil an den Einkünften zugewiesen werden kann (sog. Vorabzurechnung von Verlusten).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung bei gewerblich tätigen Personengesellschaften die im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Kommanditkapitals stehende Änderung des gesellschaftsvertraglichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels steuerlich anerkannt hat, nach der künftige Gewinne bzw. Verluste nicht allen, sondern nur den in späteren Jahren beigetretenen Gesellschaftern zum Zwecke einer Ergebnisgleichstellung von Alt- und Neugesellschaftern zugeteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, daß eine derartige Gewinn- und Verlustverteilungsabrede betrieblich veranlasst ist und bereits am Beginn des Wirtschaftsjahres besteht (vgl. BFH-Urteile vom 7.7.1983, BStBl 1984 II S. 53; vom 17.3.1987, BStBl 1987 II S. 558, und vom 10.12.1992, BStBl 1993 II S. 538, sowie H 15.8 Abs. 3 „Vorabanteile” EStH).

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist eine von den Gesellschaftsanteilen abweichende Verteilung der Einkünfte von vermögensverwaltenden Gesellschaften ebenfalls zulässig.

Der von der Rechtsprechung für gewerbliche Personengesellschaften aufgestellte Grundsatz kann – insbesondere im Hinblick auf die begriffliche Annäherung von Werbungskosten und Betriebsausgaben (Veranlassungsprinzip) – bei vermögensverwaltenden Gesellschaften entsprechend angewendet werden. Dabei treten an die Stelle der bei gewerblich tätigen Personengesellschaften für die steuerliche Anerkennung einer derartigen Gewinn- und Verlustverteilungsabrede geforderten betrieblichen Veranlassung grundstücksbezogene, wirtschaftlich vernünftige Gründe (vgl. R 21.6 Sätze 1 und 2 EStR). Diese liegen im Falle der vermögensverwaltenden Gesellschaft vor, wenn bzw. weil es im Interesse der Altgesellschafter und damit auch im Interesse der vermögensverwaltenden Gesellschaft liegt, dass die Altgesellschafter auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichten, um hierdurch einen Anreiz für den Beitritt neuer Gesellschafter und damit einen Anreiz zur Zuführung neuen Kapitals zu schaffen. Eine von den Gesellschaftsanteilen abweichende Verteilung der Einkünfte soll jedoch auf Geschäftsvorfälle (Einnahmen/Ausgaben) beschränkt sein, die nach dem Eintritt des betreffenden Gesellschafters verwirklicht werden. Sie setzt eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu Beginn des Kalenderjahres voraus.

Die o.a. Grundsätze gelten nicht für Gemeinschaften.

 

Normenkette

EStG § 21

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