Im Einkommensteuergesetz wird die vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht gesondert geregelt. Ausdrücklich gesetzlich normiert ist lediglich die Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG für originär gewerbliche Tätigkeit oder freiberuflich tätige Gesellschaften (§ 18 Abs. 1, Abs. 4 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Voraussetzung für die Annahme einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im steuerrechtlichen Sinne ist zunächst, dass eine Gesellschaft
- auch tatsächlich vermögensverwaltend tätig wird und
- die Schwelle zur gewerblichen Tätigkeit nicht überschritten wird.
a) Vermögensverwaltende Tätigkeit und Grenzziehung zur Gewerblichkeit
§ 14 S. 3 AO: Was unter einer vermögensverwaltenden Tätigkeit im ertragsteuerlichen Sinne zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Gemäß § 14 S. 3 AO soll Vermögensverwaltung vorliegen, wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Die Rechtsprechung prüft das Nichtvorliegen einer bloßen privaten Vermögensverwaltung als Negativmerkmal i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG. Ob diese Schwelle im Einzelfall überschritten wird, ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht oder einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Aus Sicht der Rechtsprechung wird die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschritten, "wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung in den Vordergrund tritt".
In der Literatur wird der Ansatz des Großen Senats zum Teil deutlich kritisiert oder ergänzt. Nach Groh steht bei einer gewerblichen Handelstätigkeit die Ausnutzung kurzfristiger Margen zwischen An- und Verkauf im Mittelpunkt. Blumers und Witt halten den Ansatz der Rechtsprechung für "prinzipiell unzutreffend". Folge dieser Abgrenzungsschwierigkeiten ist eine sehr kasuistisch geprägte Rechtsprechung.
Beachten Sie: Nicht erfasst ist jedenfalls die Verwaltung fremden Vermögens. Bei der Verwaltung eigenen Vermögens kommt es auf den Einzelfall an.
b) Fallgestaltungen
Gemäldeankauf: Der Ankauf von mehreren Gemälden in der später nicht realisierten Absicht, diese versteigern zu lassen, begründet für sich betrachtet noch keine gewerbliche Tätigkeit. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn die Tätigkeit einen Bilderhandel darstellt.
Wertpapiergeschäfte: Bei Wertpapiergeschäften kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Grundsätzlich sind auch Wertpapiergeschäfte in größerem Umfang dem Bereich privater Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dazu zählt insbesondere die Umschichtung von Wertpapieren. Allerdings kann sich eine solche Tätigkeit auch als gewerbliche Tätigkeit darstellen, wenn die Vornahme von branchenuntypischen Termingeschäften der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dient und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang zum Gewerbebetrieb besteht. Von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, in denen die Grenze zur Gewerblichkeit bei Wertpapiergeschäften überschritten sein kann, sind:
- Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte,
- regelmäßige Börsenbesuche,
- Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiten Öffentlichkeit,
- Finanzierung von Wertpapiergeschäften mit Kredit,
- Ausnutzen eines bestimmten Marktes unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen und
- andere bei einer privaten Kapitalnutzung unübliche Verhaltensweisen.
Beraterhinweis Das Erreichen einer Schachtelbeteiligung oder das Halten einer auch größeren Kapitalbeteiligung begründet – isoliert betrachtet – keine gewerbliche Tätigkeit. Für dieses Ergebnis spricht in systematischer Hinsicht auch § 17 EStG.
Gewerblicher Grundstückshandel: Neben diesen skizzierten Fallgestaltungen kommt der Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel eine große praktische Bedeutung zu. Danach kommt
- der Zahl der Objekte und
- dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung und Verkauf der Grundstücke)
für die Frage des Vorliegens einer gewerblichen Betätigung eine indizielle Bedeutung zu. Konkret sei dies bei der Veräußer...