Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Personengesellschaft zwar nicht Subjekt der Einkommensteuer, aber insoweit Steuerrechtssubjekt, "als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind".[43] Dies gilt

  • sowohl für die Verwirklichung/Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn/Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart
  • als auch für alle in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-7 EStG aufgeführten und nach §§ 1324 EStG zu bestimmenden Einkunftsarten mit Gewinn-/Überschusseinkünften, soweit sie bei der Tätigkeit oder der Vermögensnutzung einer Personengesellschaft anfallen können.[44]

Subjekt der Einkommensteuer sind indes alleine die Gesellschafter.[45] Insoweit ergeben sich zwischen gewerblicher und vermögensverwaltender Personengesellschaft noch keine wesentlichen Unterschiede. Die Gesellschafter verwirklichen in ihrer rechtlichen Verbundenheit (gesamthänderische Bindung) originär den jeweiligen Einkünftetatbestand.[46]

Deutlich werden diese Grundsätze bei Betrachtung der sog. Zebragesellschaft. Hält der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seine Beteiligung in einem Betriebsvermögen, werden die diesem Gesellschafter zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, während sich diese Umqualifizierung für die übrigen Gesellschafter nicht auswirkt.[47] Beachten Sie: Die Umqualifizierung erfolgt somit außerhalb der Zebragesellschaft.[48]

Beraterhinweis Die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft können somit Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 i.V.m. § 23 EStG) erzielen.[49]

[46] Wacker, DStR 2005, 2014 (2014).
[49] Lemaitre/Lüdemann in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, Kapitel 5, Rz. 5.6.

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