(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber Instituten. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 3 findet keine Anwendung.
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
30 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
a) |
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, |
b) |
Internationale Finanz-Corporation, |
c) |
Interamerikanische Entwicklungsbank, |
d) |
Asiatische Entwicklungsbank, |
e) |
Afrikanische Entwicklungsbank, |
f) |
Entwicklungsbank des Europarates, |
g) |
Nordische Investitionsbank, |
h) |
Karibische Entwicklungsbank, |
i) |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, |
j) |
Europäische Investitionsbank, |
k) |
Europäischer Investitionsfonds, |
l) |
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, |
m) |
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen, |
n) |
Islamische Entwicklungsbank. |
o) |
Internationale Entwicklungsorganisation, |
p) |
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.
(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.