Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:

 

a)

Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,

 

b)

an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,

 

c)

[1]von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.

Bis 28.06.2021:

c)

von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden.

[1] Buchst. c) geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033. Gültigkeit geändert auf den 29.6.2021 durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 (Abl. L 225 vom 25.6.2021 S. 52).

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