Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
b) |
an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen, |
c) |
[1]von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden. |
Bis 28.06.2021:
c) |
von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden. |
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