(1) Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, dabei aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA).
(1a) Wenden Institute den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber unter Verwendung eigener PD-Schätzungen an, so berechnen sie den risikogewichteten Positionsbetrag und erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels anhand der PD des Sicherungsgebers und der in Artikel 161 Absatz 1 genannten LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.
(1b) Institute berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition unter Verwendung der PD, der in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.
(1c) Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte.
(1d) Unbeschadet des Absatzes 1c des vorliegenden Artikels berechnen Institute, die den IRB-Ansatz auf garantierte Risikopositionen anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der Risikoposition anhand der PD, der LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme, nach Artikel 161 Absatz 1 und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.
(2) Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist (GA) der nach Artikel 233 Absatz 3 an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 des vorliegenden Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird. Der Risikopositionswert (E) ist der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert. Institute berechnen den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden.