(1) Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD zu verwenden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA), berechnet gemäß Artikel 235a Absatz 1. Das Institut berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag und den Erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, gegebenenfalls unter Verwendung der gemäß Artikel 162 berechneten Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.
(2) Institute, die den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden, bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwenden, bestimmen die LGD gemäß Artikel 161 Absatz 1. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.
(3) Institute, die den in Artikel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden und für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD verwenden, berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.
(4) Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte.
(5) Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.