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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 263 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)

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(1) Beim SEC-ERBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird.

 

(2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:

Tabelle 1
Bonitätsstufe 1 2 3 Alle sonstigen Ratings
Risikogewicht 15 % 50 % 100 % 1 250 %

 

 

 

 

 

 

(3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (M T ) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:

Tabelle 2
Bonitätsstufe Vorrangige Tranche Nicht vorrangige (dünne) Tranche
Restlaufzeit der Tranche (MT) Restlaufzeit der Tranche (MT)
1 Jahr 5 Jahre 1 Jahr 5 Jahre
1 15 % 20 % 15 % 70 %
2 15 % 30 % 15 % 90 %
3 25 % 40 % 30 % 120 %
4 30 % 45 % 40 % 140 %
5 40 % 50 % 60 % 160 %
6 50 % 65 % 80 % 180 %
7 60 % 70 % 120 % 210 %
8 75 % 90 % 170 % 260 %
9 90 % 105 % 220 % 310 %
10 120 % 140 % 330 % 420 %
11 140 % 160 % 470 % 580 %
12 160 % 180 % 620 % 760 %
13 200 % 225 % 750 % 860 %
14 250 % 280 % 900 % 950 %
15 310 % 340 % 1 050 % 1 050 %
16 380 % 420 % 1 130 % 1 130 %
17 460 % 505 % 1 250 % 1 250 %

 

1 250 % 1 250 % 1 250 % 1 250 %
 

(4) Bei Tranchen mit einer Restlaufzeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestimmen die ...

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