(1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting- Sätze wie folgt fest:

 

a)

Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;

 

b)

Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.

 

(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

dabei gilt:

AddOnEquity = der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’;
j = der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und
= der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Aktienkursrisiko’, berechnet gemäß Absatz 3.
 

(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:

[1]

dabei gilt:

= der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’;
εj = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280;
k = der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting- Satzes bezeichnet;
= der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit ’k’; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ρkEquity = 50 %; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ρkEquity = 80 %; und
AddOn(Entityk) = der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’, ermittelt gemäß Absatz 4.
 

(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ wie folgt:

[2]

dabei gilt:

AddOn(Entityk)[3] = der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’;
= der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’: wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt SFkEquity = 32 %; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt SFkEquity = 20 %; und
=

der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit ’k’, berechnet wie folgt:

 

 

dabei gilt:

l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.
[1] Formel berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.
[2] Formel berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.
[3] Begriff berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.

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