[1]

Art. 383j Vega-Risikosensitivitäten

Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Dabei gilt:

= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;
volk = der Wert des Risikofaktors aus impliziten Volatilitäten;
VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;
x,y = andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion VCVA;
= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments i gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;
Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;
w,z = andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi.
[1] Art. 383j eingefügt durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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