(1) Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB, die Kommission und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituation, einschließlich
a) |
Situationen oder Vorkommnissen, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder die Belastbarkeit von deren Clearingmitgliedern oder deren Kunden auswirken oder auswirken dürften; |
b) |
wenn eine CCP ihren Sanierungsplan nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 aktivieren will, eine zuständige Behörde eine Frühinterventionsmaßnahme nach Artikel 18 der genannten Verordnung ergriffen hat oder eine zuständige Behörde nach Artikel 19 der genannten Verordnung die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans der CCP verlangt hat; |
c) |
wenn es zu Entwicklungen an den Finanzmärkten oder an anderen Märkten, an denen die CCP Clearingdienstleistungen anbietet, kommt, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Transmission der Geldpolitik, die reibungslose Funktionsweise von Zahlungssystemen oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder ansässig ist, auswirken können. |
(2) In einer Krisensituation werden Informationen unverzüglich bereitgestellt und aktualisiert, damit die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Auswirkungen dieser Krisensituation insbesondere auf ihre Clearingmitglieder und ihre Kunden analysieren können. Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums können die Informationen vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 an die öffentlichen Stellen weiterleiten, die für die Finanzstabilität ihrer Märkte zuständig sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 83 gilt für alle Stellen, die diese Informationen erhalten.
(3) Im Falle einer Krisensituation in einer oder mehrerer CCPs, die sich destabilisierend auf grenzüberschreitende Märkte auswirkt oder vermutlich auswirken wird, koordiniert die ESMA die zuständigen Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden und die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien, um sich in Krisensituationen, die eine CCP betreffen, auf eine abgestimmte Vorgehensweise zu verständigen und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Kollegien und den Abwicklungsbehörden sicherzustellen.
(4) Um in einer Krisensituation, außer in Fällen, in denen eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf eine CCP nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 eine Abwicklungsmaßnahme einleitet oder eingeleitet hat, die Vorgehensweisen der zuständigen Behörden zu koordinieren,
a) |
kann der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen, |
b) |
muss der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses Ad-hoc-Sitzungen dieses Ausschusses einberufen, wenn dies von zwei Ausschussmitgliedern beantragt wird. |
(5) Zu der in Absatz 4 genannten Ad-hoc-Sitzung werden auch folgende Behörden eingeladen, wenn dies für die in der Sitzung zu erörternden Themen von Belang ist:
a) |
die jeweils emittierenden Zentralbanken, |
b) |
die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern jeweils zuständigen Behörden, wozu gegebenenfalls auch die EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gehört, |
c) |
die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen jeweils zuständigen Behörden, |
d) |
die für die Beaufsichtigung von Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt, |
e) |
die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten jeweiligen Abwicklungsbehörden, |
f) |
jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums, das nicht bereits gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes erfasst ist. |
(6) Wird eine Ad-hoc-Sitzung des CCP-Aufsichtsausschusses gemäß Absatz 4 einberufen, unterrichtet der Vorsitz dieses Ausschusses die EBA, die EIOPA, den ESRB, den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss und die Kommission, die auf Antrag ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen werden sollen.
Wird eine Sitzung aufgrund einer Krisensituation gemäß Absatz 1 Buchstabe c abgehalten, lädt der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses die einschlägigen emittierenden Zentralbanken ein, an dieser Sitzung teilzunehmen.
(7) Die ESMA kann alle einschlägigen zuständigen Behörden auffordern, ihr die für die Wahrnehmung ihrer koordinierenden Funktion gemäß diesem Artikel erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Wenn eine einschlägige zuständige Behörde über die ang...