(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort der Geschäftsräume, der Grundstücke oder des Betriebsvermögens von Tier 2-CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen.
Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können einen mit Gründen versehenen Antrag auf Teilnahme an solchen Prüfungen vor Ort an die ESMA richten, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik notwendig ist.
Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.
(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume, Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 25g Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es die Prüfung erfordert.
(3) Die ESMA setzt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn von der Prüfung in Kenntnis. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung an die CCP durchführen, sofern sie die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats vorab darüber informiert hat. Prüfungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat erfolgen, müssen im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden.
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.
(4) Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 25k vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(5) Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Drittstaats zudem ersuchen, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Prüfungen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 25g Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.
(7) Stellen die beauftragten Bediensteten der ESMA oder andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, kann die ESMA die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats auffordern, diesen gegebenenfalls auch unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.