(1) Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, die folgenden Positionen berechnen:
a) |
ihre nicht geclearten Positionen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1; |
b) |
ihre aggregierten durchschnittlichen Monatsendpositionen in geclearten und nicht geclearten OTC-Derivatekontrakten für die vorausgegangenen zwölf Monate ("aggregierte Positionen") gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2. |
Wenn eine finanzielle Gegenpartei
a) |
ihre nicht geclearten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser nicht geclearten Positionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b angegebenen Clearingschwellen liegt oder |
b) |
ihre aggregierten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser aggregierten Positionen über einer der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels angegebenen Clearingschwellen liegt, so muss diese finanzielle Gegenpartei
i) |
die ESMA und die jeweils zuständige Behörde sofort darüber unterrichten, |
ii) |
vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen treffen und |
iii) |
die in Artikel 4 genannte Clearingpflicht für sämtliche OTC-Derivatekontrakte erfüllen, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, die mehr als vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden. |
|
Die finanzielle Gegenpartei kann jedem anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, die in Unterabsatz 2 Ziffer i genannte Pflicht zur Unterrichtung der ESMA übertragen. Die finanzielle Gegenpartei trägt weiter die gesetzliche Haftung dafür, dass sie sicherstellt, dass die ESMA unterrichtet wird.
(2) Eine finanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht unterliegt oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen nicht überschreiten.
Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten Positionen bzw. der nicht geclearten Positionen keine systematische Unterschätzung dieser aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen zur Folge hat.
(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten nicht geclearten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden und von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden.
Bei der Berechnung der aggregierten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden.
Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 werden die nicht geclearten Positionen und die aggregierten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet.
OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,
a) |
dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden oder |
b) |
dass die Clearingpflicht umgangen wird. |
Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.
(4) Die ESMA arbeitet nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen festgelegt wird, wo es erforderlich ist, um die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen.
Überprüft die ESMA im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4a die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so überprüft die ESMA auch die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Clearingschwellen.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch...