Art. 56 Ernennung und Aufgaben
(1) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:
a) |
Vorbereitung der Arbeiten des Ausschusses für die Plenar- und Präsidiumssitzungen sowie Einberufung und Wahrnehmung des Vorsitzes der Sitzungen; |
b) |
Regelung aller Personalangelegenheiten; |
d) |
Erstellung des Entwurfs des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 Absatz 1 und Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 63; |
e) |
Leitung des Ausschusses; |
f) |
Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses; |
g) |
jährliche Erstellung des Entwurfs eines Jahresberichts gemäß Artikel 45 mit einem Abschnitt über die Abwicklungstätigkeiten des Ausschusses und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten. |
Bei der Wahrnehmung seiner in diesem Artikel genannten Aufgaben wird der Vorsitzende von eigens hierfür vorgesehenem Personal unterstützt.
(3) Der Vorsitzende wird von einem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt.
Der stellvertretende Vorsitzende nimmt bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahr.
(4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt, bei dem die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden und über das das Europäische Parlament und der Rat in jeder Phase zeitnah gebührend unterrichtet werden.
(5) Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b beträgt fünf Jahre. Vorbehaltlich Absatz 7 ist eine Wiederernennung nicht zulässig.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene bekleiden.
(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament nach Anhörung der Plenarsitzung des Ausschusses eine Auswahlliste der Kandidaten für die Positionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und unterrichtet den Rat über die Auswahlliste.
Abweichend von Unterabsatz 1 legt die Kommission die Auswahlliste der Kandidaten für die Ernennung der ersten Mitglieder des Ausschusses nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Anhörung des Ausschusses vor.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b und ersucht um dessen Annahme. Im Anschluss an die Annahme dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(7) Abweichend von Absatz 5 beträgt die Amtszeit des ersten Vorsitzenden, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt wird, drei Jahre. Die Amtszeit kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b bleiben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amt.
(8) Ein Vorsitzender, dessen Amtszeit verlängert worden ist, darf bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die gleiche Stelle teilnehmen.
(9) Erfüllen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genanntes Mitglied die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder haben sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied seines Amtes entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Für diese Zwecke können das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Enthebung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder der in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder von ihrem Amt als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.