Art. 80 Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum EUV und zum AEUV gilt für den Ausschuss und dessen Personal.

Art. 81 Sprachenregelung

 

(1) Für den Ausschuss gilt die Verordnung Nr. 1[1] des Rates.

 

(2) Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.

 

(3) Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.

 

(4) Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.

 

(5) Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

[1] Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

Art. 82 Personal

 

(1) Das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die gemeinsam von den Organen der Union zum Zweck ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b hinsichtlich der Besoldung und des Alters für die Versetzung in den Ruhestand jeweils einem Vizepräsidenten, einem Richter und einem Kanzler des Gerichtshofs gemäß der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates[1] gleichgestellt; für sie gilt beim Alter für die Versetzung in den Ruhestand keine Höchstgrenze. Für Angelegenheiten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom fallen, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen entsprechend.

 

(2) Der Ausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den Festlegungen von Artikel 110 des Statuts.

 

(3) Der Ausschuss übt hinsichtlich seines Personals die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.

[1] Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Art. 83 Austausch von Personal

 

(1) Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.

 

(2) Der Ausschuss verabschiedet auf seiner Plenarsitzung geeignete Beschlüsse zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.

 

(3) Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden sowie, falls angezeigt, Beobachtern der nationalen Abwicklungsbehörden von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen.

 

(4) Richtet der Ausschuss interne Abwicklungsteams gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein, ernennt er Koordinatoren derjenigen Teams, die sich aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen. Gemäß Artikel 51 Absatz 3 können die Koordinatoren als Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses eingeladen werden, an den die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 teilnehmen.

Art. 84 Interne Ausschüsse

Der Ausschuss kann interne Ausschüsse einsetzen, die die Aufgabe haben, ihn bei der Wahrnehmung seiner Funktionen nach dieser Verordnung zu beraten und Anleitung zu geben.

Art. 85 Beschwerdeausschuss

 

(1) Der Ausschuss richtet einen Beschwerdeausschuss ein, der über die gemäß Absatz 3 eingereichten Beschwerden beschließt.

 

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf Personen, die ein hohes Ansehen genießen, aus den Mitgliedstaaten stammen und nachweislich über weitreichende einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrung - auch in der Abwicklung - im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal des Ausschusses, der Abwicklungsbehörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union gehören, das an der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragen wurden, beteiligt ist. Der Beschwerdeausschuss ist mit den Mitteln und dem Fachwissen ausgestattet, die erforderlich sind, um den Ausschuss bei der Ausübung seiner Befugnisse sachkundig rechtlich zu beraten. Der Ausschuss ernennt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren, die im Anschluss an eine im Amtsblatt der Eu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge