§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2004 beträgt 29 060 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 beträgt 29 304 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006 29 400 Euro jährlich und 2 450 Euro monatlich.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006 24 780 Euro jährlich und 2 065 Euro monatlich.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2006

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77 400 Euro jährlich und 6 450 Euro monatlich.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2006 – 31. 12. 2006" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2006

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung 52 800 Euro jährlich und 4 400 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 800 Euro jährlich und 5 400 Euro monatlich.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2006 – 31. 12. 2006" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2006 beträgt 47 250 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2006 beträgt 42 750 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
2004 1,1932

 

2006

 

1,1911

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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