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Auf Grund des § 40a Abs. 7 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) angefügt worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:
§§ 1 - 3 Erster Teil Überleitungsseminar
§ 1 Seminar
(1) Das Seminar dient der Vorbereitung der endgültigen Bestellung der nach § 40a des Gesetzes vorläufig bestellten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten.
(2) Gegenstand des Seminars sind:
1. |
im Grundlagenteil
a) |
steuerliches Verfahrensrecht allgemeines Abgabenrecht einschließlich Steuerstrafrecht, Rechtsschutz in Steuersachen, Finanzverwaltungsgesetz: 20 Stunden, |
b) |
Ertragsteuern Einkommensteuer einschließlich Gewinnermittlung, Lohnsteuer, Gewerbesteuer 45 Stunden, Grundzüge der Wirtschaftsförderung mit steuerlichen Mitteln, Grundzüge der Körperschaftsteuer 10 Stunden, |
c) |
Umsatzsteuer, Verkehrsteuern Umsatzsteuer 20 Stunden, Grunderwerbsteuer 2 Stunden, |
d) |
Besitzsteuern Bewertungsrecht, Vermögenssteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer, Grundsteuer 8 Stunden, |
e) |
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirtschaftsrechts Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, insbesondere des Rechts der Schuldverhältnisse, des Sachenrechts und des Familienrechts; Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts, Grundzüge des Insolvenzrechts 10 Stunden, |
f) |
Berufsrecht Berufsrecht der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, Ausbildung der Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen 5 Stunden, |
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2. |
Aufbauteil
a) |
Körperschaftsteuer Besteuerung der GmbH, insbesondere Einkommensermittlung einschließlich Bilanzierung, Anrechnungsverfahren, Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 32 Stunden, |
b) |
Finanzgerichtsordnung 8 Stunden. |
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§ 2 Seminarausschuß, Berufung und Pflichten der Seminarausschußmitglieder
(1) Der Seminarausschuß ist bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde für den Oberfinanzbezirk zu bilden.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder des Seminarausschusses und ihre Stellvertreter grundsätzlich für zwei Jahre.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund abberufen werden; der Nachfolger wird für den Rest der Amtszeit des abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters berufen.
(4) Vor der Berufung oder Abberufung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist die zuständige Berufskammer zu hören.
(5) 1Die Mitglieder des Seminarausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2Ruhestandsbeamte und nichtbeamtete Mitglieder sind vom Vorsitzenden des Ausschusses auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 3 Anmeldung zur Teilnahme am Seminar, Durchführung des Seminars
(1) 1Die Anmeldung zur Teilnahme sowohl am Grundlagenteil als auch am Aufbauteil des Seminars ist an die für die berufliche Niederlassung zuständige Berufskammer zu richten. 2Befindet sich die berufliche Niederlassung nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, ist die Anmeldung an eine Berufskammer in diesem Gebiet zu richten.
(2) 1Die Berufskammer soll die Anmeldungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigen. 2Die Bewerber sind mindestens einen Monat vor Beginn des Seminars zur Teilnahme am Seminar aufzufordern; dabei ist die Höhe der durch Gebührenordnung der Berufskammer festgesetzten Gebühr für die Teilnahme am Seminar mitzuteilen. 3Nimmt ein Bewerber nur am Grundlagenteil des Seminars teil, ist eine entsprechend ermäßigte Gebühr vorzusehen. 4Die Teilnahme am Seminar setzt die vorherige Zahlung einer Seminargebühr voraus.
(3) 1Die Berufskammern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets und des Landes Berlin führen das Seminar im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durch. 2Bei Bedarf können in einem Oberfinanzbezirk mehrere Seminare gleichzeitig durchgeführt werden.
(4) Die Teilnahme am Aufbauteil des Seminars setzt nicht das Ablegen der mündlichen Prüfung voraus.
§§ 4 - 8 Zweiter Teil Verfahren bei der Prüfung und endgültige Bestellung
§ 4 Nachweis und Anmeldung zur Prüfung
(1) 1Die Teilnahme am Grundlagenteil und am Aufbauteil des Seminars ist jeweils durch eine Bescheinigung der Berufskammer nachzuweisen. 2Die Berufskammer darf die Bescheinigung nur erteilen, wenn der Bewerber an den in § 1 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Seminarstunden teilgenommen hat.
(2) 1Die Anmeldung zur Prüfung ist nach Teilnahme am entsprechenden Teil des Seminars mit eingeschriebenem Brief an die Berufskammer zu richten. 2Die Berufskammer teilt der in ihrem Bereich für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde die Bewerber zu der entsprechenden Prüfung mit. 3Der in Absatz 1 bezeichnete Nachweis ist beizufügen.
(3) Erfolgt die Anmeldung zur mündlichen Prüfung nach dem 31. Dezember 1996 und zur schriftlichen Prüfung nach dem 31. März 1997, kann die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Teilnahme an der Prüfung ablehnen, wenn eine entsprechende Prüfung bis zum Ablauf des Jahres 1997 nicht durchgeführt werden kann.
§ 5 Voraussetzung der Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes...