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Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
- des § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- des § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe e des Energiesteuergesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
- des § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 17 des Energiesteuergesetzes sowie
- des § 11 Nr. 3, 5, 7, 8, 10 und 11 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), der durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden ist:
§§ 1 - 1a Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1. |
zugelassene Kennzeichnungsstoffe: die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff ACCUTRACETM PLUS[1] [Bis 31.12.2023: Solvent Yellow 124] sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen Kennzeichnungsstoffe; |
2. |
Kennzeichnungslösungen: Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt sind; |
5. |
Kennzeichnungsbetriebe: Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist; |
6. |
leichtes Heizöl: Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1a Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes ), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten; |
7. |
Lagerstätten für Energieerzeugnisse: Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden, sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger ohne Zulassung zum Straßenverkehr; |
8. |
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen von Energieerzeugnissen [3]unter Steueraussetzung oder Lieferungen von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes [4] beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Energieerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen; |
8a. |
[5]EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; |
9. |
elektronisches Verwaltungsdokument: der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist; |
10. |
[6]Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; |
Bis 12.02.2023:
10. |
Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung verwendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; |
11. |
[7]Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle; |
Bis 12.02.2023:
11. |
Ausgangszollstelle:
|
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