OFD Frankfurt, Verfügung v. 20.5.2019, S 1301 A - TR.11 - St 58
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grundlage bilateraler Abkommen (hier: GIZ)
Im Verhältnis zur Türkei entstehen durch das Zusammenspiel zweier bilateraler Abkommen, des deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 19.9.2011 (BGBl 2012 II S. 527) und des Abkommens zur Technischen Zusammenarbeit (TZ) vom 16.6.1970, in der Fassung der Ergänzung vom 15.12.1977 und der Vereinbarung vom 14.4.1999 über die Einrichtung eines GIZ-Büros, in bestimmten Konstellationen sog. „weiße Einkünfte”, d.h. Einkünfte, die weder in Deutschland noch in der Türkei besteuert werden können. Diese weißen Einkünfte entstehen, soweit das DBA der Türkei das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zuweist, diese die Einkünfte aber aufgrund des TZ-Abkommens nicht besteuern kann und von deutscher Seite die Freistellungsmethode angewendet wird.
Aufgrund der sogenannten Notifizierungsklausel (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb DBA-Türkei) hat sich Deutschland u. a. in Fällen der doppelten Nichtbesteuerung die Anwendung der Anrechnungsmethode vorbehalten. Der Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode erfolgt in diesen Fällen nach Konsultation der türkischen Seite und der entsprechenden Notifizierung auf diplomatischem Weg.
Eine diesbezügliche Notifizierungsverordnung DBA-Türkei wurde am 8.3.2019 im BGBl 2019 I S. 186 verkündet und ist im BStBl 2019 I S. 209 veröffentlicht. Durch die Verordnung ist die erfolgte Notifizierung des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode in verbindliches nationales Recht umgesetzt worden. Die Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1.1.2019 erhoben werden und gilt für alle Einkünfte im Sinne des Art. 15 DBA-Türkei, die aufgrund sonstiger bilateraler Abkommen in der Türkei nicht besteuert werden.
Sofern daher Arbeitnehmer z.B. auf Grundlage der o.g. TZ-Vereinbarungen in der Türkei tätig und dementsprechend in der Türkei nicht besteuert werden, jedoch für ihre dortige Tätigkeit die Freistellung im Sinne des DBA-Türkei geltend machen, so ist diese ab 2019 nicht mehr zu gewähren. Die Vereinbarungen betreffen Tätigkeiten von Fachkräften im Rahmen der technischen Zusammenarbeit, Lehr- und Beratertätigkeiten, etc. im Auftrag der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ, früher GTZ) für die örtlichen Büros in der Türkei. Die Vereinbarungen sind nicht veröffentlicht, sofern dazu im Einzelnen Fragen bestehen, bitte ich um entsprechende Rückmeldung.
Normenkette
DBA-Türkei Art. 22 Abs. 2 Buchst. e