Leitsatz
Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die dem Betriebsinhaber gehören, aber von ihm nicht selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung in § 69 Abs. 2 BewG. Die bloße Verpachtung eines Grundstücks stellt keine "ordnungsgemäße und nachhaltige" Bewirtschaftung im Sinn dieser Vorschrift dar.
Normenkette
§ 69 Abs. 1 und 2 BewG
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Baumschule. Wegen der Bodenermüdung nach dem Abernten der Baumschulgewächse werden ihre Grundstücke umschichtig zur landwirtschaftlichen Nutzung an Dritte verpachtet. Eines dieser am Bewertungsstichtag 1.1.1993 verpachteten Grundstücke lag inmitten eines seit längerem bebauten Wohn- und Mischgebiets am Rand einer Stadt. In deren Flächennutzungsplan war es seit 1987 als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Das FA ordnete das Grundstück dem Grundvermögen zu und bewertete es auf den 1.1.1993 gem. § 69 Abs. 1 BewG als unbebautes Grundstück. Demgegenüber war die Klägerin der Ansicht, es sei gem. Abs. 2 der Vorschriften nach wie vor dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen. Die der Bodenregenerierung dienende Verpachtung habe nichts daran geändert, dass es von ihr, der Klägerin, i.S.d. § 69 Abs. 2 BewG bewirtschaftet werde.
Einspruch, Klage und Revision hatten jedoch keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH muss das Bewirtschaften i.S.d. § 69 Abs. 2 BewG "von einer Stelle" – d.h. von der Hofstelle des Betriebsinhabers, dem das Grundstück gehört – aus erfolgen. Dies ist bei verpachteten Flächen nicht der Fall. Vielmehr sind solche Flächen aus "der Bewirtschaftung von der Hofstelle" des Betriebsinhabers, dem sie gehören, ausgenommen. Ihre höhere steuerliche Belastung kann die Rentabilität des Hofs nicht beeinträchtigen.
Die Tatsache, dass die Verpachtung im Streitfall insofern im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin steht, als die Nutzung durch den Pächter der erforderlichen Bodenregeneration dient, ist unerheblich. Für § 69 Abs. 2 BewG reicht ein bloß wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb desjenigen, dem das Grundstück gehört, nicht aus. Vielmehr ist eine Bestellung des Grundstücks durch den Betriebsinhaber selbst erforderlich.
Hinweis
In § 69 Abs. 1 BewG wird der Grundsatz aufgestellt, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dann dem Grundvermögen zuzurechnen sind, wenn nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit – darunter ist nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Jahren zu verstehen (BFH, Urteil vom 18.6.1997, II R 6/97, BFH/NV 1997, 833) – anderen Zwecken dienen werden.
Im Vergleich dazu stellt Abs. 2 der Vorschrift hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose deutlich höhere Anforderungen, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht. Die Nutzungsänderung muss konkret (mit großer Wahrscheinlichkeit) und unmittelbar (Zwei-Jahres-Zeitraum) bevorstehen. Die Rentabilität des Hofs soll nicht vorzeitig durch eine höhere steuerliche Belastung beeinträchtigt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.8.2003, II R 48/01