(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1[2] [Bis 08.02.2021: § 5 Satz 1], § 7 Absatz 7 Satz 1[3] [Bis 30.06.2022: Absatz 1 Satz 4] oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt, |
2. |
entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet, |
3. |
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt, |
4. |
entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt, |
5. |
[4]entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht, |
5a. |
[5]entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt, |
6.[6] [Bis 30.06.2022: 5.] |
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
7.[7] [Bis 30.06.2022: 6.] |
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt[8] [Bis 02.07.2021: vorlegt], |
8.[9] [Bis 30.06.2022: 7.] |
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, |
9.[10] [Bis 30.06.2022: 8.] |
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
9.[11]
9. |
entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet, |
10. |
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, |
11. |
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, |
12. |
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt, |
13. |
entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt, |
14. |
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5[12] [Bis 02.07.2021: 4] Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt, |
15. |
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5[13] [Bis 02.07.2021: 4] Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, |
16. |
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5[14] [Bis 02.07.2021: 4] Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt, |
17. |
[15]entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, |
Bis 02.07.2021:
17. |
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, |
18. |
ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt, |
19. |
entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
20. |
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
20a. |
[16]entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt, |
21. |
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt, |
22. |
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, |
23. |
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet, |
24. |
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, |
25. |
entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt, |
26. |
entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,[17] [Bis 02.07.2021: oder] |
27. |
entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt, |
28. |
[18]entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet, |
29. |
[19]entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder |
30. |
[20]entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 5a[21] 6, 7, 8[22] [Bis 30.06.2022: 9], 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übr...
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