Nach erfolgter Zustimmung beider Gesellschafterversammlungen kann die Verschmelzung vollzogen werden. Ggf. wurde der Verschmelzungsvertrag von den Geschäftsführern der beiden Gesellschaften – etwa, weil die Zustimmung ungewiss war – noch nicht unterzeichnet und notariell beurkundet. Das wird nun nachgeholt.
Anschließend erfolgen für beide Gesellschaften Anmeldungen der Verschmelzung beim Handelsregister. Auch die Anmeldungen müssen notariell beglaubigt werden.
4.1 Anmeldung der Fusion
Die Anmeldung der Fusion beim Handelsregister müssen die Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften in vertretungsberechtigter Zahl vornehmen. Das Gesetz gestattet allerdings den Geschäftsführern der aufnehmenden GmbH, eine Anmeldung der Fusion auch bei der übertragenden GmbH vorzunehmen.
4.2 Anmeldung der Kapitalerhöhung
Die Kapitalerhöhung muss ebenfalls zur Eintragung beim Handelsregister der aufnehmenden GmbH angemeldet werden. Dies müssen stets alle Geschäftsführer vornehmen. Der Anmeldung der Kapitalerhöhung sind diese Unterlagen beizufügen:
- der Kapitalerhöhungsbeschluss,
- die in Hinblick auf das Stammkapital korrigierte Satzung,
- der Verschmelzungsvertrag und
- die notariellen Niederschriften über die Zustimmungsbeschlüsse;
- eine Liste der Übernehmer, d. h. der Gesellschafter, die die neuen Anteile übernehmen;
- die Werthaltigkeit der neuen Einlagen ist – jedenfalls bei einer Fortführung der Buchwerte – durch die Bilanz der übertragenden GmbH nachzuweisen. Sie muss deshalb ebenfalls der Anmeldung beigelegt werden. Ein Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer muss auf Anforderung des Registergerichts bescheinigen, dass die Buchwerte der Bilanz insgesamt mindestens den Verkehrswerten entsprechen (sog. Werthaltigkeitbescheinigung).
4.3 Für die Anmeldung zur Fusion beizufügende Unterlagen
Den Anmeldungen der Verschmelzung sind diese Unterlagen beizufügen:
- der Verschmelzungsvertrag,
- die Zustimmungsbeschlüsse,
- der Nachweis über die Unterrichtung des jeweiligen Betriebsrats,
- alle ggf. erforderlichen Zustimmungserklärungen der Anteilseigner,
- der Verschmelzungsbericht,
- der Prüfbericht für den Verschmelzungsvertrag oder ggf. Verzichtserklärungen hinsichtlich der Erstellung des Verschmelzungsberichts bzw. der Prüfung des Verschmelzungsvertrags.
Der Anmeldung der übertragenden GmbH ist die Schlussbilanz beizufügen, wobei der Bilanzstichtag zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens 8 Monate zurückliegen darf.
Bei der übernehmenden GmbH ist eine korrigierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.
4.4 Eintragungsreihenfolge
Erst wird die Verschmelzung bei der übertragenden GmbH eingetragen. Anschließend erfolgt die Eintragung bei der übernehmenden GmbH. Mit der Eintragung bei der übernehmenden GmbH geht das Vermögen der übertragenden GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende GmbH über.
Bei einer Aufnahme der Gesellschafter der übernehmenden GmbH im Wege der Kapitalerhöhung werden bei der aufnehmenden GmbH erst die Kapitalerhöhung und danach die Verschmelzung selbst eingetragen.
4.5 Information der Behörden
Von der Verschmelzung sind die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt zu informieren. Die Notare haben die Finanzämter binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu unterrichten. Zusätzlich ist die Auflösung der übertragenden Gesellschaft binnen eines Monats vom Geschäftsführer der übertragenden GmbH dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Manche Genehmigungen gehen unter
Nicht alle Genehmigungen der übertragenen GmbH gehen automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dies wäre zwar wegen der Gesamtrechtsnachfolge konsequent. Aber die Behörden sehen das kritisch. Gerade Erlaubnisse höchstpersönlicher Art, die an die Person und ihre Eignung anknüpfen, wie z. B. eine Gaststättenerlaubnis oder Maklererlaubnis, gehen nach der Verwaltungspraxis unter.
Alle Vertragspartner unterrichten!
Trotz der Bekanntmachung durch das Handelsregister sollten die Geschäftsführer alle relevanten Vertragspartner, insbesondere Banken und Versicherer, zusätzlich von der Fusion unterrichten. Versicherungspolicen und Konten sind umzuschreiben, Unterschriftsberechtigungen ggf. neu festzulegen, sonstige laufende Verträge anzupassen usw. Gehörte zum Vermögen der übertragenden GmbH Grundbesitz, ist das Grundbuch zu berichtigen.
Fusionskontrolle
Entsteht durch Unternehmenszusammenschlüsse eine marktbeherrschende Stellung oder verstärkt sich eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung, ist im Vorfeld, also präventiv eine Fusionskontrolle durchzuführen. Solche gibt es nach nationalem Recht sowie nach EU-Recht (s. 36 GWB bzw. Art. 8 IV Fusionskontrollverordnung). Hier kann es zur Untersagung des Zusammenschlusses kommen, wenn durch ihn der Wettbewerb erheblich behindert würde.