LfSt Bayern v. 11.6.2013, S 0127.1.1 – 7/2 St 42
1. Verschmelzungsfälle
Unter dem Begriff „Verschmelzung” versteht man den Zusammenschluss oder die Fusion von zwei oder mehreren Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen und somit eine Form der Unternehmensübernahme. Verschmelzungen unterliegen dem Umwandlungsgesetz (UmwG).
a) Kapitalgesellschaft auf Kapitalgesellschaft
Es liegt ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor (AEAO zu § 45, Nr. 1 Satz 1).
Körperschaftsteuer:
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn die Geschäftsleitung der untergegangenen Gesellschaft und die Geschäftsleitung der aufnehmenden Gesellschaft sich in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. sich befinden (§ 20 Abs. 1 AO).
Umsatzsteuer:
Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn das Unternehmen der untergegangenen Kapitalgesellschaft und das Unternehmen der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ganz oder vorwiegend von den Bezirken verschiedener Finanzämter aus betrieben worden sind bzw. werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO).
Gewerbesteuer:
Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wechselt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der untergegangenen Kapitalgesellschaft und der Ort der Geschäftsleitung der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. befinden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
b) Personengesellschaft auf Personengesellschaft
Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt nur ein, soweit die Personengesellschaften Steuersubjekte sind bzw. waren, somit nicht hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO; AEAO zu § 45, Nr. 1 Satz 2 AO).
Gesonderte und einheitliche Feststellung:
Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen tritt kein Zuständigkeitswechsel ein.
Umsatzsteuer:
Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn das Unternehmen der untergegangenen Personengesellschaft und das Unternehmen der aufnehmenden Personengesellschaft ganz oder vorwiegend von den Bezirken verschiedener Finanzämter aus betrieben worden sind bzw. werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO).
Gewerbesteuer:
Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wechselt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der untergegangenen Personengesellschaft und der Ort der Geschäftsleitung der aufnehmenden Personengesellschaft in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. befinden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
c) Kapitalgesellschaft auf Personengesellschaft
Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt ein, soweit die erloschene Kapitalgesellschaft Steuersubjekt war.
Gesonderte und einheitliche Feststellung:
Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen liegt kein Fall eines Zuständigkeitswechsels vor. Für die Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die aufnehmende Personengesellschaft bleibt das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung dieser Personengesellschaft befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Körperschaftsteuer:
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn die Geschäftsleitung der untergegangenen Kapitalgesellschaft und die Geschäftsleitung der aufnehmenden Personengesellschaft sich in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. sich befinden (§ 20 Abs. 1 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Umsatzsteuer:
Die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung erfolgt analog zu den Regelungen unter a).
Gewerbesteuer:
Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt ebenfalls analog zu den Regelungen unter a)
d) Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaft
Eine Gesamtrechtsnachfolge tritt nur ein, soweit die Personengesellschaft Steuersubjekt war.
Gesonderte und einheitliche Feststellung:
Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen für die erloschene Personengesellschaft tritt kein Zuständigkeitswechsel ein (keine Gesamtrechtsnachfolge).
Umsatzsteuer und Gewerbesteuer:
Die Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung und für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt analog zu den Regelungen unter Kapitalgesellschaft auf Kapitalgesellschaft.
2. Formwechselnde Umwandlung
a) Umwandlung ohne Wechsel des Steuersubjekts
Dieser Fall führt nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge im Sinne von § 45 Abs. 1 AO, da lediglich ein Wechsel der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrnehmung seiner rechtlichen Identität vorliegt (AEAO zu § 45, Nr. 3 Satz 1).
Somit sind die allgemeinen Grundsätze der Zuständigkeit anzuwenden, wonach ein Zuständigkeitswechsel in Fällen eintritt, in denen mit der Umwandlung ein Wechsel des Ortes der Geschäftsleitung bzw. des Bezirks, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, verbunden ist.
b) Umwandlung mit Wechsel des Steuersubjekt...