Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
Der Versorgungsausgleich beruht ebenso wie der Zugewinnausgleich darauf, dass die Leistungen der Ehegatten im Beruf, bei der Kinderbetreuung und im Rahmen der Haushaltsführung als gleichwertige Beiträge angesehen werden. Deshalb gilt auch im Scheidungsfall der Halbteilungsgrundsatz. Die während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine zukünftige Versorgung werden jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt, sodass jeder Partner eine eigenständige Absicherung für den Fall des Alters und der Invalidität erhält.
Der Versorgungsausgleich ist zwar gleichsam als Fortsetzung des Zugewinnausgleichs geschaffen worden. Er ist jedoch unabhängig davon durchzuführen, in welchem Güterstand die Ehegatten leben (§ 2 Abs. 4 VersAusglG). Auch bei Bestehen der Gütertrennung findet somit ein Versorgungsausgleich statt.
Anders als beim Zugewinnausgleich erfolgt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht durch eine Zahlung. Der Versorgungsausgleich wird vielmehr im Normalfall als Wertausgleich durch Übertragung von Anrechten oder durch Begründung eigenständiger Anrechte durchgeführt (sogenannter Wertausgleich). Hilfsweise wird die gezahlte Rente aufgeteilt (sogenannte schuldrechtliche Ausgleichszahlungen). Rechtsgrundlagen sind die §§ 1ff. VersAusglG sowie für eingetragene Lebenspartner § 20 LPartG, der überwiegend auf die vorstehenden Vorschriften verweist (§ 20 Abs. 4 LPartG). In den neuen Bundesländern gilt der Versorgungsausgleich seit dem 1.1.1992 (Art. 234 § 6 EGBGB, Art. 85 RRG 1992).
1.1 Was gilt bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Für eingetragene Lebenspartner gilt der Versorgungsausgleich "automatisch", wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2004 begründet wurde (§ 20 Abs. 1 LPartG). Bei einer vor dem 1.1.2005 eingegangenen Lebenspartnerschaft wird ein Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn dies beide Lebenspartner durch notariell beurkundete Erklärungen bis zum 31.12.2005 gegenüber dem gemeinsamen Wohnsitz-Amtsgericht erklärt haben (§§ 20 Abs. 4 LPartG i. V. m. § 21 Abs. 4 LPartG a. F.). Da neue Lebenspartnerschaften seit 1.10.2017 im Inland nicht mehr begründet werden können, werden nur noch Abweichungen zu den Scheidungsfolgen dargestellt.
1.2 Gemischtnationale Ehe und Ausländerehe
Bei gemischtnationalen und bei Ausländerehen ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn das Scheidungsstatut deutsches Recht ist (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. Rom-III-VO). Dies ist der Fall,
- wenn die Ehegatten deutsches Recht als Scheidungsstatut vereinbart haben (Art. 5 Rom-III-VO),
- keine Rechtswahl getroffen wurde, aber beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Antragstellung im Inland hatten (Art. 8 lit. a Rom-III-VO),
- einer der Ehegatten den früheren, bis ein Jahr vor Antragstellung, gemeinsamen inländischen Aufenthalt noch beibehalten hat (Art. 8 lit. b Rom-III-VO),
- ohne gewöhnlichen Aufenthalt beide Ehegatten bei Antragstellung Deutsche waren (Art. 8 lit. c Rom-III-VO) oder
- bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das Scheidungsverfahren vor einem deutschen Familiengericht anhängig ist (Art. 8 lit. d Rom-III-VO).
Ist danach ein Versorgungsausgleich durchzuführen, ist er dennoch ausgeschlossen, wenn ihn das Recht keines der Staaten kennt, dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfordert also, dass ihn zunächst das Heimatrecht eines Ehegatten kennt, sofern dieses nicht ohnehin deutsches Recht ist. Bei einer Scheidung im Ausland kann der Versorgungsausgleich im Inland ebenfalls nur durchgeführt werden, wenn nach dem Scheidungsstatut deutsches Recht Anwendung findet. Richtet sich das Scheidungsstatut nach ausländischem Recht oder kennen die Heimatrechte beider Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht, ist dieser somit nicht durchzuführen.
Für eingetragene Lebenspartner gilt nach h. M. das Recht der letzten Registrierung (Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Der Versorgungsausgleich ist bei ihnen nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. Es genügt nicht, dass der Versorgungsausgleich in den betreffenden Staaten für verschiedengeschlechtliche Ehepaare vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann trotz des Fehlens dieser Voraussetzungen der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners durchgeführt werden, wenn eine inländische Versorgungsanwartschaft vorliegt und die Durchführung der Billigkeit entspricht (Art. 17b Abs. 1 Satz 3 LPartG). In diesem Fall beschränkt sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf dieses inländische Anrecht.
Sind Anrechte nach dem Recht eines ausländischen Staates auszugleichen, kann das deutsche Familiengericht über die ausländischen Rechte nicht verfügen, sie insbesondere nicht übertragen. Sie können nur schuldrechtlich ausgeglichen werden.
Die di...