Bei gemischtnationalen und bei Ausländerehen ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn das Scheidungsstatut deutsches Recht ist (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. Rom-III-VO).[1] Dies ist der Fall,

  • wenn die Ehegatten deutsches Recht als Scheidungsstatut vereinbart haben (Art. 5 Rom-III-VO),
  • keine Rechtswahl getroffen wurde, aber beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Antragstellung im Inland hatten (Art. 8 lit. a Rom-III-VO),[2]
  • einer der Ehegatten den früheren, bis ein Jahr vor Antragstellung, gemeinsamen inländischen Aufenthalt noch beibehalten hat (Art. 8 lit. b Rom-III-VO),
  • ohne gewöhnlichen Aufenthalt beide Ehegatten bei Antragstellung Deutsche waren (Art. 8 lit. c Rom-III-VO) oder
  • bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das Scheidungsverfahren vor einem deutschen Familiengericht anhängig ist (Art. 8 lit. d Rom-III-VO).

Ist danach ein Versorgungsausgleich durchzuführen, ist er dennoch ausgeschlossen, wenn ihn das Recht keines der Staaten kennt, dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfordert also, dass ihn zunächst das Heimatrecht eines Ehegatten kennt, sofern dieses nicht ohnehin deutsches Recht ist.[3] Bei einer Scheidung im Ausland kann der Versorgungsausgleich im Inland ebenfalls nur durchgeführt werden, wenn nach dem Scheidungsstatut deutsches Recht Anwendung findet.[4] Richtet sich das Scheidungsstatut nach ausländischem Recht oder kennen die Heimatrechte beider Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht, ist dieser somit nicht durchzuführen.[5]

Für eingetragene Lebenspartner gilt nach h. M. das Recht der letzten Registrierung (Art. 17b Abs. 1 Satz 2 EGBGB).[6] Der Versorgungsausgleich ist bei ihnen nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt. Es genügt nicht, dass der Versorgungsausgleich in den betreffenden Staaten für verschiedengeschlechtliche Ehepaare vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann trotz des Fehlens dieser Voraussetzungen der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Lebenspartners durchgeführt werden, wenn eine inländische Versorgungsanwartschaft vorliegt und die Durchführung der Billigkeit entspricht (Art. 17b Abs. 1 Satz 3 LPartG). In diesem Fall beschränkt sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf dieses inländische Anrecht.

 
Wichtig

Sind Anrechte nach dem Recht eines ausländischen Staates auszugleichen, kann das deutsche Familiengericht über die ausländischen Rechte nicht verfügen, sie insbesondere nicht übertragen. Sie können nur schuldrechtlich ausgeglichen werden.[7]

Die diesbezügliche familiengerichtliche Entscheidung darf nicht vorzeitig im Rahmen der Scheidung erfolgen, sondern bleibt insgesamt dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.[8]

[1] S. nur Palandt/Thorn, BGB, 79. Aufl. 2020, Art. 17 EGBGB Rz. 8 u. BGH, Beschlüsse v. 11.2.2009, XII ZB 184/04, FamRZ 2009 S. 681; v. 19.9.2012, XII ZB 649/11, FamRZ 2013 S. 106; s. auch Finger, FamRBint 2010, S. 18 ff. zur Ausnahme OLG Bremen, Beschluss v. 20.5.2015, 4 UF 26/15, FamRZ 2015 S. 141.
[4] OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 21.2.2020, 4 UF 295/19, NJW-RR 2020 S. 774.
[5] Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 26.4.2019, 7 UF 181/18, FamRZ 2019 S. 666 zu libanesischem Recht.
[6] S. nur Althammer, NZFam 2015 S. 9, 11.
[8] OLG Brandenburg, Beschluss v. 15.8.2019, 13 UF 80/19, FamRZ 2020 S. 328.

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