(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2022: der Kommission] mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung[2] [Bis 31.12.2022: die Kommission] bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
(3)[3]
(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung[4] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt] kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. 2§ 2 Absatz 2[5] [Bis 31.12.2022: § 2 Abs. 3] gilt entsprechend.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.
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