(1) 1Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde [Bis 31.12.2024: sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll,] schriftlich oder elektronisch mit den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen. 2Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. 3Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
(2) 1In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die folgenden Angaben zu machen:
2In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
(2) 1In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzugeben. 2In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben.
(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde [Bis 31.12.2024: sowie der Industrie- und Handelskammer ] unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt.
(3) 1Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen beendet wurde. 2Keine der Versteigerungen darf die Dauer von sechs Tagen überschreiten. 3Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten. 4Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksversteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1 bis 3 [Bis 31.12.2024: Sätze 1 und 2] zulassen.
(4) 1Der Versteigerer hat auf Verlangen
1. |
weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben, |
2. |
eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen, |
3. |
im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen. |
2Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern bedienen. 3Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben.
(5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.