Leitsatz
Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags stellt keinen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn dar.
Sachverhalt
Der Kläger hatte sich 1998 an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, die ein Schiff im internationalen Verkehr betrieb. Im Jahr 2004 optierte die Gesellschaft zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG, der Gewinnermittlung nach der Tonnage des Schiffes. In diesem Zusammenhang wurde auf den 31.12.2003 ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG festgestellt. In 2006 veräußerte der Kläger seinen Kommanditanteil. Nachdem das Wohnsitzfinanzamt zunächst den auf den Kläger entfallenden Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages als Veräußerungsgewinn i. S. v. § 16 EStG anerkannt hatte, erließ das Betriebsstättenfinanzamt in 2008 einen geänderten Feststellungsbescheid für die KG, in dem dem Kläger neben einem laufenden Gewinn ein Anteil am Unterschiedsbetrag zugewiesen wurde. Dieser Gewinn wurde nicht als Veräußerungsgewinn anerkannt. Dementsprechend änderte das Wohnsitzfinanzamt seine Festsetzung. Der Kläger wandte sich im Einspruchs- und anschließend im Klageverfahren gegen die Einstufung des Gewinns aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages als laufenden Gewinn.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das FG Hamburg urteilte, dass das beklagte Finanzamt zu Recht den Gewinn aus der anteiligen Auflösung des Unterschiedsbetrages nicht als Veräußerungsgewinn qualifiziert habe. Insbesondere setze ein Veräußerungsgewinn voraus, dass dieser im Rahmen der Aufgabe eines Betriebs oder bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils anfalle. Ein solcher Zusammenhang sei bei dem Unterschiedsbetrag nicht gegeben. Der Unterschiedsbetrag stehe vielmehr im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart. In diesem Zeitpunkt würden die stillen Reserven ermittelt und festgestellt, deren Besteuerung in jedem Fall feststünden.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft eine der strittigsten Fragen aus dem Bereich der Gewinnermittlung nach § 5a EStG. Kurz zur Einführung: In dem Zeitpunkt der Option zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG werden die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern (und Schulden) der Gesellschaft festgestellt. Der auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Anteil ist bei einer Veräußerung des Anteils oder der Veräußerung der Wirtschaftsgüter aufzulösen und durch den Gesellschafter zu versteuern. Strittig ist, ob dieser Gewinn einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG darstellt. Da bis 2005 die Option zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG nicht bereits im Jahr der Anschaffung des Schiffes zu erfolgen hatte, ist gerade in Altfällen der Unterschiedsbetrag oftmals von erheblicher Bedeutung, da das Schiff in den ersten Jahren abgeschrieben wurde, so dass der Buchwert erheblich unter dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Option lag. Die wohl h.M. in der Literatur hat dabei stets die Auffassung vertreten, dass der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages als Veräußerungsgewinn zu sehen ist. Auch der III. Senat des BFH hat in einer Kostenentscheidung diese Auffassung angedeutet. Dem gegenüber hat das FG Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 25.6.2008 (1 K 50018/05, EFG 2008, 1868) die gegenteilige Auffassung vertreten. Auch dieses Verfahren ist beim BFH anhängig. Für beide Rechtsauffassungen gibt es dabei durchaus triftige Argumente. Einerseits entsteht der Auflösungsgewinn regelmäßig bei einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils, andererseits handelt es sich bei diesem Gewinn nicht um einen Veräußerungsgewinn im engen Sinne. Festzuhalten ist, dass nunmehr 2 Verfahren zu dieser Frage beim BFH anhängig sind, so dass mit einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage in näherer Zeit zu rechnen ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 42/10 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010, 2 K 44/10