Grundsätzlich können Verträge in jeder Form abgeschlossen werden, die die Parteien wählen. Wird etwa Schriftform, Textform oder elektronische Form vereinbart, ohne dass dies von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, spricht man von gewillkürter (Schrift-)Form. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 126, 126a und 126b BGB gelten dann entsprechend. Nur bestimmte Verträge unterliegen einem Formzwang, wie z. B. der Grundstückskaufvertrag nach § 311b BGB (notarielle Beurkundung) oder der Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 BGB (Schriftform).
3.1 Formenkatalog
Mit fortschreitender Digitalisierung des Geschäftsverkehrs haben sich immer mehr Formvarianten für rechtsgeschäftliche Erklärungen entwickelt.
Form des Vertragsschlusses |
Beispiele |
konkludenter Vertragsschluss durch schlüssiges Handeln |
Parkhaus, Automat, Selbstbedienung usw. |
mündliche Vereinbarung |
Kaufvertrag an der Ladentheke, Theaterkasse, Bestellung im Restaurant, KFZ-Verkauf "per Handschlag" |
Textform (E-Mail, CD) |
Bestellung und Bestätigung im E-Commerce; Buchung und Bestätigung eines Fluges via Internet |
elektronische Form |
elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zum Austausch von Vertragsangebot und -annahme |
die klassische Schriftform sowie |
Vertragsurkunde in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift |
die notarielle Beurkundung |
Notarieller Kaufvertrag |
3.2 Gesetzliche Vorgaben
Zwingend ist die Form für den Vertragsschluss in zahlreichen Gesetzen vorgegeben. So müssen etwa Bürgschaftserklärung, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis schriftlich abgefasst werden, der notariellen Beurkundung bedürfen Grundstückskaufverträge, Schenkungsversprechen, GmbH-Gesellschaftsverträge usw. Liegt es so, haben die Parteien nicht die Macht, einvernehmlich auf das gesetzliche Formerfordernis zu verzichten. Allenfalls der Vollzug des formnichtigen Vertrages kann den Formmangel heilen.