3.1 Arbeitsverträge
Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Von einer arbeitsrechtlichen Tätigkeit ist die familienrechtliche Mitarbeit zu unterscheiden. So können Zahlungen an die Ehefrau für die Reinigung eines Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Diese Leistungen werden üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht.
Entsprechendes gilt auch für die Entlohnung von Kindern, die im elterlichen Betrieb in geringfügigem Umfang tätig werden. Derartige Tätigkeiten werden in der Regel in den Bereich der familienrechtlich – nach § 1619 BGB – geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen. Solche Verpflichtungen werden wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage übernommen.
Gestaltung und Durchführung des Arbeitsvertrags müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Dazu gehört insbesondere, dass die Arbeitsleistung tatsächlich – und zwar wie von einem fremden Arbeitnehmer – erbracht wird und dass die Lohnvereinbarung und -zahlung einem Fremdvergleich standhält. Die Angemessenheit des Lohns wird in erster Linie durch einen betriebsinternen Vergleich mit fremden Arbeitnehmern ermittelt. Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, steht dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen. Arbeitsverträge unter nahen Angehörigen sollen "möglichst" schriftlich abgeschlossen werden. Unbedingt erforderlich ist dies jedoch nicht. Arbeitsverträge zwischen Angehörigen bedürfen grundsätzlich nicht der Schriftform. Der Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend wirksam vereinbart werden, wenn nur klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen, deren tatsächliche Durchführung gewährleistet ist.
Steuerliche Folgen der Nichtanerkennung
Wird ein Arbeitsvertrag zwischen Angehörigen steuerlich nicht anerkannt, sind Lohnzahlungen einschließlich einbehaltener und abgeführter Lohn- und Kirchensteuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteil) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ist ein Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen und ist ein unangemessen hoher Arbeitslohn vereinbart worden, ist der Teil des Arbeitslohns nicht als Betriebsausgaben abziehbar, der das Maß des Angemessenen übersteigt.
3.2 Darlehensverträge
Zahlen Eltern ihren Kindern Zinsen aufgrund von entsprechenden Darlehensverträgen, können die Zinsen bei den betrieblichen Einkünften der Eltern als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dies gilt auch, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden waren. Voraussetzung ist, dass die Schenkung und das Darlehen unabhängig voneinander vereinbart wurden. Besteht jedoch zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, weil die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden wird, sind die Zinsen bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abziehbar. In einem solchen Fall stellen die als "Zinsen" bezeichneten Beträge nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG dar.
Ähnlich liegt es, wenn dem Darlehen einer minderjährigen Tochter an einen Elternteil eine Schenkung des anderen Elternteils vorausgeht und diesen Rechtsgeschäften ein Gesamtplan der Eltern zur Schaffung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrunde liegt. Die insoweit an die Tochter gezahlten Beträge sind steuerrechtlich nicht als Zinsen, sondern als nicht abziehbare Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG zu behandeln.
Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen müssen im Übrigen – wie dies auch bei anderen Vertragsarten der Fall ist – dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.
Ausführlich und grundsätzlich hat sich der BFH in einer Entscheidung mit der Bedeutung des Fremdvergleichs bei Angehörigendarlehen auseinandergesetzt:
- Bestätigt hat der BFH, dass eine strikte Prüfung des Fremdvergleichs vorzunehmen ist, soweit das Darlehen aus zuvor geschenktem Geld "zurückgewährt" wird – sog. Umwandlungsfälle.
- Die Intensität des Fremdvergleichs ist vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig. Weniger streng sind daher Angehörigendarlehen zu beurteilen, die de...