Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.[1] Damit werden die Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit erfasst, gleich ob es sich dabei um eine anfängliche oder nachträgliche, eine subjektive oder objektive ( "für den Schuldner oder für jedermann unmöglich..."), eine teilweise ( "soweit ...") oder eine vollständige Unmöglichkeit handelt. Gesetzliche Folge ist in all diesen Fällen, dass der Anspruch auf die Primärleistung entfällt. Die Leistungsbefreiung hat ihrerseits regelmäßig[2] die Befreiung des Gläubigers von der Gegenleistung zur Folge, wo ein gegenseitiger Vertrag in Rede steht.[3]

Nicht geregelt ist in § 275 Abs. 1 BGB

  • die Geldschuld – hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass finanzielles Unvermögen nicht von der Leistungspflicht befreit[4]- und
  • die vorübergehende Unmöglichkeit; diese wird jedoch von den Vorschriften zu Verzug, Schadensersatz und Rücktritt aufgefangen.
[2] Zu den Fällen des Fortbestehens der Gegenleistungspflicht s. § 326 Abs. 2 BGB.
[4] BTDrucks. 14/7052, S. 272 verweist dabei auf die Existenz der Insolvenzordnung, die keinen Sinn hätte, wenn Zahlungsunfähigkeit per se von der Leistungspflicht befreien könnte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?