Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.[1] Damit werden die Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit erfasst, gleich ob es sich dabei um eine anfängliche oder nachträgliche, eine subjektive oder objektive ( "für den Schuldner oder für jedermann unmöglich..."), eine teilweise ( "soweit ...") oder eine vollständige Unmöglichkeit handelt. Gesetzliche Folge ist in all diesen Fällen, dass der Anspruch auf die Primärleistung entfällt. Die Leistungsbefreiung hat ihrerseits regelmäßig[2] die Befreiung des Gläubigers von der Gegenleistung zur Folge, wo ein gegenseitiger Vertrag in Rede steht.[3]
Nicht geregelt ist in § 275 Abs. 1 BGB
- die Geldschuld – hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass finanzielles Unvermögen nicht von der Leistungspflicht befreit[4]- und
- die vorübergehende Unmöglichkeit; diese wird jedoch von den Vorschriften zu Verzug, Schadensersatz und Rücktritt aufgefangen.
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