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Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der öffentlichen Abgaben den Rechtsschutz der beiderseitigen Staatsangehörigen und die gegenseitige Rechtshilfe zu regeln, übereingekommen, den nachstehenden Vertrags abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
den Ministerialdirektor
im Bundesministerium der Finanzen
W. Mersmann,
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
den Sektionschef
Dr. J. Stangelberger
und den Ministerialrat
Dr. O. Watzke
des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Art. 1 I. Anwendungsbereich des Vertrages
Art. 1
1Gegenstand dieses Vertrages sind die öffentlichen Abgaben, soweit sie in den Vertragstaaten für den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände erhoben werden. 2Ausgeschlossen sind jedoch die in den Vertragstaaten vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern sowie die Zölle und Monopolabgaben.
Art. 2 II. Rechtsschutz in Abgabensachen
Art. 2
(1) Die Angehörigen des einen Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in Abgabensachen die gleiche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eigenen Staatsangehörigen.
(2) Juristische Personen sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche einer Abgabenpflicht unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.
Art. 3 - 14 III. Rechtshilfe in Abgabensachen
Art. 3 - 9 A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
Art. 4
(1) 1Rechtshilfeersuchen werden von der ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet. 2Ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen.
(2) 1Die Finanzämter können Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme oder Einschränkung unmittelbar an das ersuchte Finanzamt übersenden. 2Entsprechendes gilt in dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen der Finanzämter.
Art. 5
(1) 1Das ersuchte Finanzamt ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen. 2Die Art und Weise der Erledigung richtet sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates; für das Verfahren sind die Vorschriften anzuwenden, die für die von dem Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. 3Auf Antrag der ersuchenden Behörde ist jedoch nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
(2) Die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.
(3) 1Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. 2Die Beteiligten sind berechtigt, der Handlung nach den allgemeinen, in dem Gebiet des ersuchten Staates maßgebenden Vorschriften beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen.
Art. 6
(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat Grund für die Annahme hat, daß die Leistung der Rechtshilfe geeignet sein würde, wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu gefährden.
(2) Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe ablehnen,
1. |
wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabenpflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu verlangen; |
2. |
soweit das Ersuchen auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet ist, und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen. |
Art. 7
(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 8
Auf den Inhalt von Anfragen, Auskünften, Anzeigen und Gutachten sowie von sonstigen Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Vertrags...