Die Definitionen von Verbrauchern und Unternehmern im Sinne des bürgerlichen Rechts – nicht zu verwechseln mit dem umsatzsteuerlichen Begriff des Unternehmers – sind in den 13 f. BGB, der Verbrauchsgüterkauf in § 474 BGB gesetzlichlich definiert. Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" haben sich zu Zentralbegriffen des Verbrauchsrechts herausgebildet. Verbraucherschutz ist ein wesentliches Schutzprinzip des bürgerlichen Rechts.
Durch den Begriff des Verbrauchers ist allgemein definiert, welche Personengruppe sich auf die dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze berufen können.
3.1 Begriff des Verbrauchers
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen, Idealvereine und gemeinnützige Stiftungen fallen nicht unter den Begriff des Verbrauchers. Umgekehrt können alle natürliche Personen Verbraucherinnen im Sinne der Vorschrift sein, unabhängig von ihren intellektuellen Fähigkeiten oder ihrem ökonomischen Status. Auch unternehmerisch tätige Personen können Verbraucher sein, soweit sie sich außerhalb ihres gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitskreises bewegen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zu privaten Zwecken tätig wird, kann Verbraucher im Sinn von § 13 BGB sein. Entscheidend ist hier die Zweckbestimmung des Handelns, d. h. das Rechtsgeschäft darf nicht überwiegend der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden.
3.1.1 Zweckbestimmung
Ob eine Person als Verbraucherin anzusehen ist, richtet sich danach, zu welchen Zwecken ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Damit kann ein und dieselbe Person einmal als Verbraucherin und einmal als Unternehmerin auftreten, je nach dem, welchem Zweck das vorgenommene Rechtsgeschäft dient.
Ein Rechtsgeschäft wird zu privaten Zwecken vorgenommen, wenn es überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Zur privaten Sphäre gehören z. B. Urlaub, Freizeit und Sport, aber auch die Gesundheitsvorsorge und ähnliche Maßnahmen, wie etwa der Abschluss einer Unfall- oder Lebensversicherung. Ebenfalls dem Privatbereich angesiedelt wird die Verwaltung und die Anlage von Vermögen, wenn dies privaten Zwecken dient.
Der Begriff des Verbrauchers im oben genannten Sinn geht damit weiter als der von der EU geforderte Begriff des Verbrauchers. Während nach dem Recht der EU jeder Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit und nicht nur zu einer selbständigen beruflichen Tätigkeit die Verbrauchereigenschaft aufhebt, ist dies nach § 13 BGB nicht der Fall. Somit bleiben auch arbeitnehmende Verbraucher, selbst wenn sie Rechtsgeschäfte abschließen, die überwiegend ihrer Berufstätigkeit dienen.
Arbeitnehmende Verbraucherin
Die bei einem Einzelunternehmen angestellte M kauft sich ein Fahrzeug, das sie ganz überwiegend für die Fahrten zur Arbeit nutzt. Obwohl der Autokaufvertrag ganz überwiegend aus beruflichen Gründen getätigt wird, verliert M dadurch nicht ihre Eigenschaft als Verbraucherin. Anders wäre es, wenn sie Inhaberin des Unternehmens wäre und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet würde. Dann würde Autokauf ganz überwiegend aus gewerblichen Gründen getätigt werden; M wäre dann nicht als Verbraucherin bei diesem Kauf einzustufen.
Existenzgründerinnen bzw. Existenzgründer sind bis zu Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit noch Verbraucher. Anders ist es bei Unternehmen, die ihr bestehendes Unternehmen erweitern oder ein weiteres gründen. Sie sind auch mit dieser Ausweitung ihres Unternehmens nicht Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Bei Unternehmen sind die von den Unternehmensinhabern vorgenommenen Rechtsgeschäfte analog § 344 HGB im Zweifel dem Unternehmensbereich zuzuordnen.
Über die Zuordnung zum privaten oder betrieblichen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde tatsächliche Inhalt des Rechtsgeschäfts. Soll ein Gegenstand sowohl im privaten wie unternehmerischen Bereich eingesetzt werden (sog. "dual use"), ist entscheidend, welche Nutzung überwiegt.
Bleiben Zweifel, sind die Schutzgesetze des Verbraucherschutzes nach den Regeln der Beweislast nicht anzuwenden; denn wer sich auf den Schutz eines Gesetzes beruft, trägt für dessen Voraussetzungen die Beweislast.
3.2 Begriff des Unternehmers
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nicht im steuerlichen Sinne!) ist jede natürliche oder juristische Person, aber auch rechtsfähige Personengesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Freiberufler, Handwerker und Landwirte zählen ebenso wie Kleingewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind, zu den Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist, ähnlich wie beim umsatzsteuerlichen Unternehmensbegriff, nicht erforderlich. Auch nebenberufl...