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Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Sachverhalt

Hat der liefernde Unternehmer alles getan, um den Buch- und Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung zu führen, hat er einen Vertrauensschutz für das Vorliegen der Steuerfreiheit.

Die Klägerin verkaufte zwei Fahrzeuge an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten. Die Finanzverwaltung versagte die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung, da die Nachweise nicht ordnungsgemäß geführt worden sind und deshalb nicht die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG durchgreifen konnte. Für beide Lieferungen waren qualifizierte Abfragen der USt-IdNr. der Leistungsempfänger erfolgt.

Das eine Fahrzeug wurde von einem Bevollmächtigten des Käufers in Deutschland abgeholt, der Bevollmächtigte wies sich durch einen Ausweis aus und bestätigte schriftlich, das Fahrzeug in den anderen Mitgliedstaat mitnehmen zu wollen. Nach Auffassung des Finanzamts wich die Unterschrift auf der Bestätigung von der auf dem Ausweis ab, sodass von einer Unterschriftsfälschung ausgegangen werden müsse und nicht feststeht, wer der tatsächliche Abholer ist.

Das andere Fahrzeug wurde durch einen Frachtführer transportiert, es lag ein nicht vom Empfänger unterschriebener CMR-Frachtbrief vor. Nach dem Frachtbrief ist das Fahrzeug nach Frankreich, nach der Rechnung allerdings nach Italien gelangt. Auch in diesem Fall versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung.

 

Entscheidung

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben, teilweise die Klage aber als unbegründet zurückgewiesen.

Über die Inhalte der vorgelegten Unterlagen wurde in dem Verfahren nicht gestritten, es ging lediglich um die umsatzsteuerrechtliche Würdigung, ob ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in das Vorliegen der innergemeinschaftlichen Lieferung gegeben ist.

Für die Lieferung des ersten Fahrzeugs ging das Fin...

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