Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Wirksamkeit erst mit der Bekanntgabe und zwar gegenüber der Person, für die er bestimmt ist und zum Zeitpunkt, in dem er bekanntgegeben wurde. Er wird mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam. Die Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt sowohl für den Betroffenen als auch für die erlassende Finanzbehörde verbindlich ist.
Mit seiner Bekanntgabe kann der Verwaltungsaktt nicht mehr ohne Weiteres geändert oder aufgehoben werden; Aufhebung, Widerruf oder Änderungen des Verwaltungsaktes bedürfen nunmehr besonderen Voraussetzungen, die in den entsprechenden Änderungsvorschriften aufgeführt sind. Mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts beginnt auch die Einspruchsfrist zu laufen .
Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden hat auch Bedeutung für die sog. Vollverzinsung. Die Vollverzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
4.1 Empfänger der Bekanntgabe
Ein Verwaltungsakt muss demjenigen bekanntgegeben werden, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen sein wird. Dies ist normalerweise der betroffene Steuerbürger. Der Verwaltungsakt kann jedoch auch gegenüber einem Bevollmächtigten (Empfangsbevollmächtigten) oder dem Rechtsnachfolger des Steuerbürgers, z. B. dem oder den Erben bekanntgegeben werden. Sofern notwendig, ist der Verwaltungsakt den gesetzlichen Vertretern bekanntzugeben.
Richtet sich ein Verwaltungsakt an mehrere Personen, z. B. Ehegatten, Gesellschafter einer Personengesellschaft, Miteigentümer, gelten besondere Bekanntgabevorschriften.
Ein Verwaltungsakt kann an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten bekanntgegeben werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Die "anderen" Beteiligten können auch nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsaktes verlangen. Diese Form gilt auch für Ehegatten und Lebenspartnerschaften ohne gemeinsame Anschrift.
Beispiele für Möglichkeiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten sind im AEAO zu § 122 AO ab Rz 1.5.2 enthalten.
Der AEAO ("Bekanntgabe-Erlass") spricht nahezu alle Möglichkeiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten in AEAO zu § 122 an.
Hat der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter einen Bevollmächtigten benannt, kann die Finanzbehörde den Verwaltungsakt auch diesem gegenüber bekanntgeben. Ist der Bevollmächtigte Empfangsbevollmächtigter (schriftliche oder elektronische Vollmachtserteilung liegt vor) muss an diesen bekanntgegeben werden.
In all den Fällen, in denen ein Verwaltungsakt nicht dem Steuerpflichtigen selbst, sondern seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten bekanntgegeben wird, ist darauf zu achten, dass der Adressat des Verwaltungsakts (der Steuerpflichtige) und der Empfänger des Verwaltungsakts (gesetzlicher Vertreter, Empfangsbevollmächtigter) verschiedene Personen sind. Aus dem Verwaltungsakt muss eindeutig hervorgehen, wer Steuerpflichtiger und wer (nur) Empfänger ist. Fehler in der Adressierung an den Steuerpflichtigen und Fehler in der Bekanntgabe haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts.
4.2 Art und Zeitpunkt der Bekanntgabe
Schriftliche Verwaltungsakte werden normalerweise mittels einfacher Post oder elektronisch übermittelt. Bei schriftlicher Übermittlung kann sich die Finanzverwaltung auch privater Zustellunternehmen bedienen. Bei der Zusendung im Inland gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Bekanntgabe-Fiktion gilt nur für die Fälle, in denen der Verwaltungsakt tatsächlich nicht später zugegangen ist. Der Tag der Aufgabe zur Post ergibt sich i. d. R. aus dem Datum des Bescheids. Der Bekanntgabetag hat einerseits Bedeutung für den Beginn der Einspruchsfrist (Einspruch), andererseits auch für die Fälligkeit.
Bekanntgabe
Fällt das Ende der "Dreitagefrist" (zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post (Poststempel!) und seiner vermuteten Bekanntgabe) auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächst folgenden Werktag. Etwas anderes gilt bei einem privaten Postdienstleister, sofern dieser in seinem Stempelaufdruck nicht den Tag der Einlieferung, sondern den Tag der Zustellung ausweist.
Geht der Verwaltungsakt erst später zu, wird er erst am Tag des tatsächlichen Zugangs bekanntgegeben und wirksam. Zu beachten ist, dass der Verwaltungsakt jedoch auch dann am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen gilt, wenn der Empfänger den Briefkasten nicht leert, weil er z. B. verreist oder erkrankt ist. Bei der Geltendmachung eines verspäteten Zugangs muss der Steuerpflichtige die Umstände darlegen, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Zugangsfiktion ergeben. Bei Vorliegen solcher Zweifel hat letzt...