2.1 |
Rechtsgrundlage der Erlaubnis |
2.1.1 |
Jeder gewerbsmäßige Versteigerer bedarf zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch, sofern keine Versagungsgründe vorliegen. |
2.1.2 |
Die Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 berechtigt den Versteigerer, fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte zu versteigern. |
2.2 |
Erlaubnisverfahren Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. |
2.2.1 |
Erforderliche Unterlagen |
2.2.1.1 |
Der Antrag soll die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten. |
2.2.1.2 |
Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen. |
2.2.1.3 |
Der Antragsteller hat beizubringen:
|
2.2.2 |
Beteiligung anderer Stellen |
2.2.2.1 |
Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung der Geschäftsverhältnisse des Antragstellers hören. |
2.2.2.2 |
In begründeten Einzelfällen kann ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf etwaige laufende Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden. |
2.3 |
Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des § 34b Abs. 4 Nr. 1 und 2 nicht gegeben ist. Im Rahmen des § 34b Abs. 4 sind die Zuverlässigkeit sowie die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu überprüfen. Liegt ein Versagungsgrund vor, so darf die Erlaubnis nicht erteilt werden. |
2.4 |
Erteilung und Geltung der Erlaubnis |
2.4.1 |
Umfang der Erlaubnis. Die Erlaubnis erstreckt sich auf alle in § 34b Abs. 1 aufgezählte Tätigkeiten. |
2.4.2 |
Auflagen. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden (§ 34b Abs. 3 Satz 1). Die Ausübung des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen näher geregelt werden. |
2.4.3 |
Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung. Auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalte dürfen der Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet erteilt werden, wenn der Antragsteller dies beantragt. |
2.4.4 |
Form der Erlaubnis. Der Erlaubnisbescheid muß inhaltlich dem nachstehend abgedruckten Muster der Anlage 2 entsprechen. |
2.4.5 |
Mitteilung. Die örtliche Industrie- und Handelskammer ist von der Erlaubnismitteilung zu unterrichten. |
2.5 |
Erlöschen der Erlaubnis |
2.5.1 |
Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - mit dem Tode der natürlichen Person, dem Erlöschen der juristischen Person oder durch Verzicht. |
2.5.2 |
Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme oder Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG). |
2.5.2.1 |
Rücknahme- oder Widerrufsgründe
|
2.5.2.2 |
Rücknahme- oder Widerrufsverfahren
|
2.5.3 |
Das Recht, die Erlaubnisurkunde zurückzufordern, ergibt sich aus § 52 VwVfG. |
2.6 |
Mitteilungen an das Gewerbezentralregister Vollziehbare und anfechtbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 versagt oder nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen worden sind, sind nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 151 Abs. 2 GewO ferner dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung gegen eine juristische Person, ist eine Mitteilung für diese und für den Vertretungsberechtigten der juristis... |
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