Leitsatz
Hat sich ein Vermögensübergeber zunächst den Nießbrauch an dem unentgeltlich übertragenen Grundvermögen vorbehalten und wird auf dieses Nutzungsrecht später gegen eine Versorgungsrente verzichtet, damit der Grundbesitz veräußert werden kann, stellt sich die Frage, ob die Versorgungsrente zum Sonderausgabenabzug als dauernde Last berechtigt. Für einen derartigen Fall hat das FG Hamburg jetzt entschieden, dass die Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last abgezogen werden können.
Sachverhalt
Im Jahr 1994 hatte eine Mutter ihrem Sohn schenkweise verschiedene Grundstücke übertragen und sich an dem übertragenen Grundbesitz auf die Dauer ihres Lebens ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Am 9.10.1998 veräußerte der Sohn an die Gemeinde einen Teil der Grundstücke zu einem Kaufpreis von 664.644 DM. In diesem Zuge wurde das daran bestehende Nießbrauchsrecht gelöscht, um die Grundstücke unbelastet veräußern zu können. Am 24.3.1999 schloss der Sohn mit seiner Mutter eine notarielle Vereinbarung, wonach diese als Ausgleich für die Löschung des Nießbrauchsrechts eine lebenslängliche Versorgung als dauernde Last von monatlich 800 DM erhalten sollte, beginnend mit dem 1.2.1999.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last abgezogen werden können. Prinzipiell kann zwar vorliegend ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübergabe, der Ablösung des Nießbrauchs und der Zusage der Versorgungsleistungen hergestellt werden. Das FG ist aber der Auffassung, dass der erforderliche sachliche Zusammenhang der Versorgungsleistung mit der Vermögensübergabe dadurch unterbrochen wird, dass das nießbrauchsbelastete Grundstück veräußert worden ist und Absprachen mit der Vermögensübergeberin über die Verwendung des Veräußerungserlöses nicht getroffen worden sind.
Hinweis
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil mit Rücksicht auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 22.04.2004, 6 K 1434/02 und die hiergegen eingelegte Revision X R 26/04 zugelassen. Die Revision ist unter dem Az. X R 2/05 beim BFH anhängig geworden.
In dem Verfahren X R 26/04 geht es um die Frage, ob im Zusammenhang mit der Übertragung eines bebauten Grundstücks vereinbarte Zahlungen auch nach Veräußerung des Grundstücks weiterhin als dauernde Last abziehbar sind, wenn der Verkaufserlös als Termingeld verwendet und dadurch eine ertragreichere Anlageform erreicht und die Versorgung des Vermögensübergebers verbessert und nachhaltig gesichert wird.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2004, VI 252/02